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lung seiner Forderung zu verschaffen (Rettnngsaufträge). ^ Ineinem solchen Falle sind zwar die schleunigsten Maßregeln ge-wöhnlich die einzig nützlichen, und jede Zögerung mit Schadenverbunden; auch erfordern sie gewöhnlich keinen Vorschuß oderAuslage ; dennoch wurde dieser Fall absichtlich durch den Wort-laut ausgeschlossen, weil dergleichen Maßregeln zugleich so be-schwerlich und unangenehm für den Beauftragten sind, und ofteine Collision der Pflichten für ihn herbeiführen, daß man sieihm nicht als Pflicht auferlegen mochte. Es muß sich immervon Sicherung eines bestimmten Gegenstandes, Waaren oderEffecten, handeln.
Absatz 2 . Span. HandelsG.B. Art. 121.
Der Artikel füllt übrigens eine Lücke des bestehenden Rechtsaus, über welche schon oft von Kaufleuten geklagt wurde
Art. 137.
Württemb.LandR. Thl.11. Tit.4. K. „Es stehet aber"rc.verpflichtet Jeden zu Ausführung eines Auftrags, der sich derSache einmal angenommen hat, also auch, wenn dieß thatsäch-lich geschah, und er irgend eine Handlung zur Vollziehung vor-nahm (vergl. span. HandelsG.B. Art. 126J. Das würt-temb. LandR. a. a. O. erlaubt aber von einem angenommenenAuftrage vor begonnener Ausführung wieder zurückzutretenein Satz, welchen der Artikel beschränkt. Das span. Handels-G.B. Art. 126. spricht weiter aus, daß beim Liegenlassen einesübernommenen Auftrags oder eines solchen, dessen Ausführungbegonnen ist, nicht Zwang zur Ausführung, sondern bloße Ent-schädigungspflicht stattfinde: was dem französ. CivilG.B. Art.2007. und der Natur der Sache vollkommen gemäß ist.
Handelt es sich von einer fortlaufenden Geschäftsführung;so kann dann nicht von einem Schaden die Rede seyn, wenn dieAufkündigung so geschah, daß der Committent seine Angelegen-heiten wahrnehmen konnte; also ist auch eine solche Aufkündigungzulässig *) * ***>
*) Lcuchs Handelsrecht. 1820. S. 20.
Hokacksr principia juri» civil!». Z. 2013.
vcrgl. PardcssuS a. a. O. Nr. 458.