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Art. 138.
Span. HandelsG.B. Art. 12 -',.. 125.
Absatz 2 . Der Verlust des Credits soll nach den ange-führten Stellen durch bestimmte Fälle, oder Thatsachen der Zer-rüttung in den Geschäften oder dem Handel, dargethan werden(vcrgl. Art. 501.).
Es lassen sich jedoch nicht alle Fälle bestimmen; wohl aberist Gewicht auf das Wort „notorisch" zu legen. Bloße Ver-muthungen, Einflüsterungen, Gerüchte rc. reichen nicht hin, wennnicht ein offenkundiges Mißtrauen vorhanden ist.
Der Beweis mag im einzelnen Falle seine Schwierigkeitenhaben, indessen sollten doch leicht zwei unparteiische Männer aus-zuweiden seyn, welche den Mißkredit bezeugen.
Absatz 3. Zugleich schien es nicht überflüssig, zu bemer-ken, daß die Eröffnung eines Credits den Commissionär nicht inder Art bindet, wie eine specielle Zusage, indem die Kaufleutehier stillschweigend die sogenannte elausula relnis sie stsirtlkus,d. h. den Vorbehalt, solange nicht veränderte Umstände eintre-ten, darunter begreifen. Ein solcher Credit kann daher auchohne Angabe von Gründen gekündigt werden; nur muß der Com-missionär Alles, was der Committent bis zur Kündigung aufihn entnahm, noch Honoraren *); und selbst dieses nicht, wennder Accreditirte in den Mißcredit gerietst (vergl. Art. 426.).
Art. 139.
Württemb. LandR. Thl. II. Tit. 4. H. „Und wo er" rc.
Das span. HandelsG.B. Art. 129. fügt hinzu: der Ver-lust müsse augenscheinlich seyn; es ist dieß aber viel zu unbe-stimmt, um als Entscheidungsnorm dienen zu können.
Daß der Commissionär für den entstandenen Schaden haf-tet, wenn er die Benachrichtung von der Aussetzung der Aus-führung unterläßt oder verspätet, liegt in der Natur der Sache:ausgenommen er könnte, wie das württemb. LandR. Thl. U.Tit. 4. Z. -,Sonsten wo er" sagt, redliche Ursachen für sich an-führen. Letztere können wohl nur in der Verhinderung durchhöhere Gewalt oder unvermeidlichen Zufall bestehen.
*) vcrgl. Pard cssus a. a. O. Nr. 474.