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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Absatz 2. Bad. HandelsG.B. Art. 92»^ Was dortArt. 92 weiter von Einkaufscommissionen gesagt ist, wenn einAus - oder Einfuhr-Verbot ergeht, versteht sich theils von selbst,theils ist der Artikel auf die politischen Verhältnisse des Jahrs1809. berechnet.

Art. 150.

Absatz 1. Nach gemeinem *) und württembergischem(LandR. Thl. II. Tit. 4. §. „Wo vor endlicher rc.") Rechte er-lischt der Auftrag durch den Tod des Mandanten oder des Man-datars; ebenso nach dem franz ös. CivilG.B. Art. 2003., wennder Commissionär oder Committent in den Gant gerächt, stirbt odermundtodt erklärt wird. Das span. HandelsG.B. Art. 144.dagegen nennt bloß den Vermögenszerfall, den Tod oder denEintritt irgend einer Art von Unfähigkeit von Seile des Com-missionärs als Aufhebungsgrund, und nimmt den Tod des Com-mittenten als Aufhebungsgrund (Art. 145.) ausdrücklich aus, solange die Erben den Auftrag nicht widerrufen. Die Commissionist nämlich auf die Person des Commissionärs berechnet, und da-her muß Alles, was denselben rechtlich oder Physisch unfähig zurAusführung macht, als Aushebungsgrund gelten. Anders ist esbeim Committenten. Sie ist aus den Nutzen desselben berechnet,und die Rechtsnachfolger kämen häufig in große Verlegenheit,z. B. bei Waarenbestellungen, wenn dieselben nicht ausgeführtwürden. Auch wenn der Gant ausbucht, kann die Ausführungder Commission für die Masse immer noch vortheilhafter erschei-nen, als die Zurücknahme; und die Sistirung, besonders beiVerkaufscommissionen, konnte ihr bedeutenden Schaden bringen.Jedenfalls könnte der Commissionär nicht verpflichtet werden, aufjede Privatnachricht von einem in der Person des Committenteneingetretenen Ereignisse die Ausführung einzustellen; man hättefestsetzen müssen, daß er eine amtliche Nachricht oder doch dieErklärung der Nachfolger erwarten müsse; und dann können sichja diese eben so gut über die Fortsetzung als über den Widerruferklären. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Commissionär,

^') n 0fkek.tr l' pinitOj-ül. ^ur'i'8 oiv. §. 2015.

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