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welcher nach dem Gantausbruche eine Commission ausführt, da-mit als Gläubiger der Masse erscheine und vornweg von dieserzu befriedigen sep; er handelt ja nur in früherem Auftrage desCommittenten; wohl aber genießt er auch in diesem Falle dieArt. 164. ff. beschriebenen Vorzugsrechte. Daß er aber, falls erfür seine Deckung Gefahr laufen würde, nicht zur Ausführung imFalle des Gants verpflichtet ist, davon war schon oben in Art. 138.Abs. 2. die Rede.
Der Austritt des Commissionärs aus dem Kausmannsstande,oder das Aufgeben seines Handlungsetablissements rc. hebt denAuftrag nicht auf, vielmehr gehört die Ausführung des Begonne-nen noch zur Geschäftsliquidation; aber seinem Handlungsnach-solger darf er den Auftrag nur unter seiner Verantwortungüberlassen (Art. 142.).
Art. 151.
Absatz 1 . Das portug. HandelsG.B. Art. 68. nenntneben der höheren Gewalt auch noch den Zufall, für welchender Commissionär nicht einzustehen brauche; aber es thut dasselbeauch beim Fuhrmanne (portug. HandelsG.B. Art. 178.). Da-gegen finden die zu Art. 115. genannten Gründe hier sämmtlichAnwendung, und die scheinbare Härte wird durch den Nutzen,welchen die Einfachheit einer solchen Bestimmung gewährt, langeausgewogen.
Absatz 2 . Der Art. 131. des span. HandelsG.B. sprichtbloß von baarem Gelde, Metallgelde; bei Papiergeld rc., welchesein allgemeines Circulationsmittel bildet, z. B. Banknoten, tre-ten dieselben Gründe ein, nicht aber bei anderen auf den Inha-ber lautenden Papieren. Das dem Commissionär übergebeneGeld geht nach allgemeinem, kaufmännischem Gebrauche in seinEigenthum über, so daß er über die Substanz nach Willkührverfügen kann und bloß Rechnung abzulegen braucht. — DerAusdruck „Summe" wurde gebraucht, um anzudeuten, daß es nichtdie Absicht der Parteien seyn darf, eine bestimmte Sache (Packet,Rollere.) als solche zu übergeben und deren Rückgabe zu be-dingen. Im letzten Falle behält der Depositar das Eigenthumund trägt daher auch die Gefahr (Abs. 1.). — „Wenn nicht