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etwas Anderes bestimmt wurdet ist nicht blofl von demFalle zu verstehen, wenn eine ausdrückliche Bestimmung stattfand,wie das span. HandelsG.B. a. a. O. sagt, sondern auch dann,wenn die Umstände, z. B. die verschlossene, versiegelte Über-gabe, eine andere Bestimmung darthun. — Die Uebergabe desMetallgeldes in versiegelten Rollen, der Banknoten in Bündeln :c.deutet jedoch diese Absicht noch nicht an; sie geschieht zunächstzum Behufe des Zählens (s. zu Art. 406.).
Abs. 3. Span. HandelsG.B. Art. 150.
Art. 152.
Span. HandelsG.B. Art. 148. Wenn der Commissionärunterläßt, sich gleich nach entstandener Beschädigung mit dennöthigen Beweisen zu versehen, und den Committenten zu benach-richtigen; so trägt er nicht nur die Nachtheile, falls der Commit-tent in der Zwischenzeit ohne gehörig unterrichtet zu seyn gehan-delt hat (Art. 140.), sondern er erregt auch Verdacht gegen sichund erschwert sich den Beweis, daß der Schaden nicht auf einevon ihm zu vertretende Weise (Art. 151. Abs, 1.) entstan-den sey.
Art. 153.
Das span. HandelsG.B. Art. 149. bestimmt: daß derCommissionär im Unterlassungsfälle für den Zustand des Gutshaste, wie er ihm angegeben worden sey, und sich aus demAvisbriefe und dem Frachtbriefe ergebe. Der Ausdruck des Ar-tikels bezeichnet dieß aber wohl noch deutlicher. — „Und er sichnicht an den Fuhrmann halten kann" wurde beigefügt,um darauf aufmerksam zu machen, daß der Commissionär gegen-über von diesem alle Vorsicht zu beobachten hat. Hält er sichaber an den Fuhrmann; so hat er zunächst den Spediteur davonin Kenntniß zu setzen, und nach Umständen neue Instruktion vondem Committenten einzuholen (Art. 154.).
A r t, 154.
Span. HandelsG.B. Art. 151. Unter den Veränderungen
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