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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sind nicht andere Verhältnisse, Handelsconstellationen rc. gemeint,,sondern solche, welche sich an der Waare selbst ergeben.

Das Handelsgericht hat mit der nöthigen Förmlichkeit undFürsorge für das Interesse des Committenten zu verfahren.

Art. 155.

Das span. HandelsG.B. Art. 152. enthält den letzten Satznicht. Auch liegt in der Vorschrift des Artikels kein Widerspruchmit dem Inhalte des Art. 132., indem dort von der Pflichtgegen den Dritten, hier gegen den Committenten die Rede ist.

Art. 156.

Portug. HandelsG.B. Art. 838. Zwar ist die Bestim-mung nur für den Fall getroffen, wenn dem Commissionär einAntheil am Gewinne zufällt; sie Paßt aber auch für die anderenFälle. Ein Mustersort iment, ohne Zusammenwerfen derVorräthe, darf der Commissionär ohne Anstand bilden, sobaldallein Musterstücke eingetheilt werden. — Der portug. Artikelfügt hinzu, daß der Commissionär im Falle der .Uebertretung fürden Schaden haste. Dieß versteht sich aber von selbst, so wie,daß er auch das Sortiren unterlassen muß, wenn es seinenCommittenten Schaden bringen kann. — Der Art. 165. des span.Handelsgesetzbuches (vergl. Art. 81. des portug.) verpflichtet denCommissionär, Waaren von verschiedenen Committenten, odervon ihm selbst und einem Committenten, durch Anführung derMarken und Contremarken in den Facturen auseinander zu hal-ten, und auch in den Büchern besondere Ansätze darüber zumachen. Diese Vorschrift gehört jedoch zu dem inneren Ge-schäftsbetriebe, und wird von jedem geordneten Commissionär vonselbst beobachtet.

Art. 157.

Absatz 1. Das bad. HandelsG.B. Art. 92bestimmt:daß, wer einen Warenverkauf übernehme, für die Zahlbarkeitdes Käufers gut stehe, wenn nichts anderes bedungen sey. Dießist allerdings in der Handelswelt bei Vorschüssen oder Borgfri-sten die Regel, indem der Committent den Käufer oder Empfänger