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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nicht kennt, nnd in den meisten Fällen Verkäufe auf Zeit üblichsind. Man kann daher nicht mit dem span. HandelsG.B.Art. 154. und dem portug. Art. 52. festsetzen, daß schon zumBorgen die Erlaubniß des Committenten nöthig sey, und wenndiese fehle, der Verkauf aus baar als vorgeschrieben angenommenwerde; wohl aber hastet der Commissionär, wenn nicht dasGegentheil bedungen wurde; er steht «lel ereäero Auch verstehtsich von selbst, daß der Commissionär die etwaigen Zinsen undden sonstigen Nutzen von dem auf seine Gefahr Geborgten bezieht,wenn er dem Inhaber baare Zahlung verrechnet. — Die Han-delssitte muß mit sich bringen, daß der Commissionär, der aufdie üblichen Zahlungsfristen vorkaust, nicht haftet; es ist nicht genug,daß nur gewöhnlich auf bestimmte Fristen verkauft wird; vergl.span. HandelsG.B. Art. 157.

Absatz 2. Span. HandelsG.B. Art. 155. Es mußte hierangegeben werden, für welche Art von Verschuldung der Com-missionär in einem solchen Falle einstehen müsse.

Art. 158.

Das span. HandelsG.B. Art. 156., womit auch das por-tug. HandelsG.B. Art. 54. übereinstimmt, legt dem Commissio-när diese Pflicht hauptsächlich zur Sicherheit des-Committentenim Falle eines Gants und zu Verhinderung von Unterschleifenauf. Das Auskunftsmittel der frank fürt. Wcchs.Ordn. Art. 53.,wonach der Commissionär dem Committenten den Namen desKäufers in einem versiegelten Zettel überwachen kann, der erstbei mangelnder Zahlung erbrochen werden darf, wird besser derPrivatübereinkunft überlassen.

Die"weitere Bestimmung des span. HandelsG.B. a. a. O.,daß der Commissionär auch sonst auf Verlangen den Namen desMitcontrahenten in die Rechnung eintragen müsse, versteht sichwohl von selbst.

Absatz 2. Uebernimmt der Commissionär ausdrücklich dieGefahr des Einzugs beim Borgen; so genießt er gewöhnlich fürdieses Delcrederestehcn eine erhöhete Provision.

Nach Art. 158. des span. HandelsG.B. haftet der Com-missionär für die Zahlung, wenn er außer seinen Commissions-