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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gebühren noch etwas für die Garantie bezieht: was wohl über-flüssig M bemerken ist» Nach Art. 159. desselben Gesetzbucheshastet der Commissionär, wenn er nachläßig in der Abrechnungmit den Schuldnern und im Eintreiben ist, was sich wieder vonselbst versteht.

Art. 159.

Dieser Satz des span. HandelsG.B. Art. 160. ist wohlnicht zu hart, wenn man bedenkt, daß der Commissionär haupt-sächlich dafür die Provision bezieht: sonst hätte er, falls er sicheines Mäcklers bedient, gar nichts zu thun, als einen Brief zuschreiben. Will ein Commissionär nicht hasten; so muß er dasHandelspapier gleich an die Ordre des Committenten stellenlassen, wobei er als Werthgeber genannt werden kann, oderseinem Indossament eine Verwahrung: z. B. ohne äel erockd-e,ohne meine Garantie, ohne mein Obligv noch Präjudiz, hinzu-fügen *).

Sonst aber sind die französ. Rechtsgelehrten der entge-gengesetzten Ansicht, und zwar mit Recht, da ohne Gesetz-einesolche Haftpflicht nicht angenommen werden kann. Darin abergehen sie jedenfalls zu weit, daß sie den Commissionär selbst ausdem Indossamente gegen den Committenten nicht hasten lassen.

Nach Art. 168. des span. HandelsG.B. ist ein Commissio-när für den Schaden verantwortlich, wenn er den Versicherungö-auftrag nicht ausführt, vorausgesetzt, daß er für seine AuslagenDeckung hat. Dieß versteht sich gewiß, von selbst. Machtder Versicherer Bankerott, so soll der Commissionär die Ver-sicherung erneuern; eine Vorschrift, welche unmöglich so allge-mein gestellt werden kann: daher sie auch im portug. Han-delsG.B. Art. 86. weggelassen ist.

Art. 160 .

Absatz 1. Güter, welche der Commissionär für den Com-mittenten einkauft, gehen statt in das Eigenthum des Ersteren,in das des Letzteren über, sobald der Commissionär die Absicht

*) Vergl. Pardessns a. a. O. Nr. 581. Anm. 2.