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Es ist keine Handeissocietät, wenn der Eigenthümer demmit dem Verkaufe beauftragten Comnu'ttenten einen Theil desGewinns einräumt; es ist eine bloße Commission unter alcatori-schen Bedingungen. Doch können die Regeln, welche für indu-strielle Gesellschafter gelten, bei der Ausmittlung der Belohnungangewendet werden (vergl. Art. 144.).
Tontinen, wobei ein zusammengeschossenes Kapital oderdie Rente dem Ueberlebenden zufällt (Art. 504.), sind ebenfallskeine Handelssocietät.
Stille Gesellschaft, und nicht vertraute, ist der eigentlicheteutsche Name für das Verhältniß <;,» oommunclite.
A r t. 179.
Die genannten drei Rechtsnormen sind nach Anleitung desHolland. Hand'elsG.B. Art. 15. in umgekehrter Ordnung ge-setzt, weil immer das später Genannte anshülfsweise zur An-wendung kommt.
Das portugies. HandelsG.B. Art. 529.—532. stellt nochmehrere allgemeine, den Handelsgesellschaften gemeinschaftlicheSätze an die Spitze; nämlich:
1) das Object der gesellschaftlichen Verbindung müsse er-laubt seyn; aber dieß versteht sich-wohl von selbst.
2) ein Theilnehmer könne nicht am Gewinne Theil nehmen,ohne auch einen Theil der gesellschaftlichen Verpflichtungen zuübernehmen, und namentlich nicht bloß am Gewinne Theil neh-men, ohne den Verlust mitzutragen;
ferner: ein Theilnehmer könne sich nicht den ganzen Gewinnausbedingen, oder seine Einlage vor dem Mittragen am Ver-luste sichern — davon wird zu Art. 268. die Rede seyn. — Hiergenügt die allgemeine Bemerkung, daß diese Sätze zwar gegen-über von Dritten unzulässig, unter den Theilnehmern selbst hin-gegen oft ganz ungefährlich, oft sogar nothwendig sind, z. B.wenn ein Theilnehmer bloß Dienste leistet und ohne Vermögen ist.
Art. 180.
Das Charakteristische bei allen Handelsgesellschaften ist diefreiwillige, vertragsmäßige Vereinigung. Dadurch unterscheiden