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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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sie sich von anderen Arten einer Gemeinschaft und des Miteigen-tums. Daher sind die Gläubiger eines Gemeinschuldners, dieErben oder Legatare eines Handelsmannes, keine Gesellschafter.Eine solche, Gemeinschaft der letzteren Art richtet sich zunächstnach den Grundsätzen des Civilrechts, und diesem sind auch dieBestimmungen über die Haftpflicht (Art. 70.) aus den Handlun-gen des Verwalters großen Theils gemäß.

Will ein Mitinhaber verwalten; so muß er Handelsmannwerden (Art. 19.). Will eine solche Gemeinschaft Bestimmungentreffen, welche die Rechte Dritter berühren, d. h. irgend etwasan den gesetzlichen Bestimmungen hierüber ändern; so muß siesich vorher als Handelssocietät irgend einer Art constituiren.Das portugies. HandelsG.B. Art. 579. scheint den Miteigen-thümern das Recht, Abänderungen zu treffen, einzuräumen, ohnedaß sie dadurch Handelsgesellschafter im Sinne des Gesetzes zuwerden brauchen; es kann aber nur Verwirrung aus einer sol-chen Einschränkung entstehen.

Die Ausnahme des Art. 211. wurde deßwegen aufgeführt,um einen zweifelhaften Satz des gemeinen Rechts näher zu be-stimmen; die des Art. 229. 230. aber deßwegen, weil der Art. 65.des Gesetzes vorn 21. Mai 1828 unter Gesellschaftern wohl auchdie Miteigentümer versteht, von welchen hier die Rede ist.

Den Miteigentümern stehen die Nutznießer, Mitbelehnten re.gleich.

Zweite Abtheilung.

Bon den offenen Handelsgesellschaften.

Art. 181.

Die Firma ist der Name der vereinigte» Gesellschafter, un-ter welchem sie als eine Art Handelsperson auftreten. DieseFirma ist nicht mit der Benennung der Handelsniederlassungselbst zu verwechseln. Die Firma erlischt mit der Beendigungder Gesellschaft, und kann nicht zugleich mit dem Gesellschafts-vermögen verkauft werden; was alles anders ist bei dem Namender Handelsniederlassung.

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