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Das Wort „Person" und nicht „Handelsleute" wurde ge-braucht, weil nur diejenigen Gesellschafter, welche dem Geschäfteselbst vorstehen und nicht durch den Gesellschaftsvertrag von derGeschäftsführung ausgeschlossen sind, Handelsleute im gesetzlichenSinne seyn oder werden müssen, und die gesetzlichen Bedingun-gen (Art. 5. Art. 24. ff.) zu erfüllen haben. Die anderen Thei!-nehmer sind nicht nothwendig Handelsleute für ihre Person. Dasportugies. HandelsG.B. Art. 22 . spricht dieß namentlich rück-sichtlich der theilnehmenden Frauen aus.
Art. 182.
Es ließe sich denken, daß eine Gesellschaft gegründet würde-wobei die Gesellschafter alle von der Geschäftsführung ausge-schlossen wären, und das Gewerbe durch einen Factor betreibenließen; in diesem Falle aber werden sie gewöhnlich nicht dieseForm wählen, welche ihnen die größte Verantwortung auferlegt,sondern eine Aktiengesellschaft gründen. Mit der letztgenanntenist aber nicht zu verwechseln, wenn Mehrere ein Handelsetablisse-ment gemeinschaftlich erwerben, und es durch einen Factor be-treiben lassen wollten, ohne weitere Förmlichkeiten und Bestim-mungen. Sie müssen hier nothwendig der Form des Gesell-schaftsvertrags sich unterwerfen, und können nicht den Art. 18k).für sich anrufen; da dieser nur von einer gesetzlichen, und nichtfreiwilligen Gemeinschaft handelt. Das portugies. Handels-G.B. Art. L79. ist hier anderer Ansicht.
Sollte der Fall vorkommen, daß die vormundschaftliche Be-hörde einem Minderjährigen ohne AlterSdispcnsation erlaubte, ineine offene oder stille Gesellschaft zu treten; so haftet er, wiejeder Andere, im ersten Falle solidarisch, im letzten mit seinemEinlagecapital, ohne daß er gegen die nachtheiligen Geschäfterestituirt werden könnte (vergl. Art.69. Abs. Z.Art. 281.).— Dasportugies.HandelsG.B. Art. 622 . spricht das Gegentheil aus;aber es läßt sich nicht denken, daß auf dieses hin Jemand sichin Handelsgeschäfte mit einer solchen Gesellschaft einlassen könnte.— Ebendeßwegcn hat man aber auch von solchen Handelsgesell-schaftern noch nichts gehört.