Art. 190.
Absatz i. Französ. HandelsG.B. Art. 46.; nur wurdennach dem Holland. HandelsG.B. Art. 3t. alle Veränderungen,welche Dritte berühren, genannt. Berührt die Veränderung dieRechte Dritter nicht; werden z. B. andere Vertheilungsgrundsätzeüber Gewinn und Verlust verabredet: so braucht auch nichts ein-getragen und bekannt gemacht zu werden.
Die Auflösung zu der voraus bestimmten Kalenderzeit brauchtnicht veröffentlicht zu werden, wohl aber wenn sie von der Er-reichung eines Zwecks, dem Eintritte eines Ereignisses, abhängiggemacht, und dieses eingetreten ist. Waren die Förmlichkeitenvon Anfang an unterlassen; so müssen sie doch bei nachherigenVeränderungen um so gewisser nachgeholt werden. Eine einseitigeNachholung verpflichtet natürlich die anderen Associes nicht; ge-schieht sie aber mit gemeinschaftlichem Willen; so kann sich späterkeiner mehr auf Nichtigkeit berufen.
Absatz 2. Die Nachholung der Förmlichkeiten verpflichtetDritte nicht wegen früherer Rechtshandlungen. Aus demselbenGrunde bleibt im Falle des Austritts eines Mitglieds dieses füralle bis zur öffentlichen Bekanntmachung eingegangenen Verbind-lichkeiten dritten Personen verpflichtet. — Ebenso die Erben,wenn die Gesellschaft unter den überlebenden Gesellschaftern fort-dauert (Art. 215. 220. 221.)
Das portug. HandelsG.B. Art. 721. verlangt, daß dieAuslosung der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern durchCircular bekannt gemacht werde, sonst dauere die Haftpflicht derGesellschafter fort. Es ist jedoch zu bedenken, daß der Beweisdes Empfangs zu Schwierigkeiten und Ehikanen Veranlassunggeben kann, und daß Diejenigen, welche sich fünf Jahre langnicht nach einer verfallenen Schuld erkundigen, nachdem dieöffentlichen Blätter die Auflösung verkündigt haben (Art. 282.),selbst in Schuld seyn müssen. Anders ist es bei der kurzen, inArt. 222. 223. ausgesprochenen Verjährung.
Art. 191.
Die offene Gesellschaft ist nicht eine moralische Person imvollen rechtlichen Sinne des Worts, wenn ihr auch mehrere