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Stande sind; und sind sie'es nicht, so kann man ihm auch nichtzumuthen, das vermehrte Nisico allein zu tragen.
Art. 196.
Absatz 1. Das preuß. LandR. Thl H. Tit. 8. §. 613.nennt den offenen Gesellschafter einen Factor für die Gesell-schastsangelegenheiten. Da sich seine Stellung jedoch, in Rücksichtseiner Verantwortlichkeit gegen Dritte und als Miteigenthümer,wesentlich von der eines bloßen Geschäftsführers unterscheidet;so hielt man es für besser, bloß seine Verwaltungsrechte hier zubezeichnen.
Zur Geschäftsführung und Verwaltung gehören durchausnicht die Veräußerungen oder Verpfändungen des liegenden Ge-sellschaftsvermögens; sie können gültig nur durch Einwilligungsämmtlicher Gesellschafter oder Miteigenthümer vollzogen werden.Ferner gehören nicht dahin alle Geldaufnahmen, wodurch derHandlungsfonds oder das Betriebscapital ergänzt, oder erhöhtwerden soll (s. zu Art. 65.).
Alle Einschränkungen in Beziehung auf Geschäftsführungwelche Dritte berühren, müssen bekannt gemacht werden (Art.187. 2 ) Art. 188. vergl. mit Art. 65.).
Absatz 2 . Holland. HandelsG.B. Art. 17. vergl. obenArt. 67. 69.
Es hätte zur Deutlichkeit und Vermeidung von Fälschungenbeigetragen, wenn bestimmt worden wäre, daß wenigstens der-jenige geschäftsführende Gesellschafter, dessen Name nicht in derFirma enthalten ist, der Unterschrist der Firma seinen eigenenbeifügen müsse, gerade wie der Factor. Das kaufmännischeHerkommen ist jedoch entgegen, und die Gründe waren nichtdringend genug, um dem Handelsstande eine vielleicht ungernegeübte Pflicht aufzuerlegen.
Hat der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft gehandelt;so ist die Gesellschaft gegen Dritte verpflichtet, wenn er auch inder Wirklichkeit nicht zum Besten der Gesellschaft, sondern zuseinem eigenen Nutzen, sogar betrüglich gehandelt hätte (n eapol.HandelsG.B. Art. 31.). Wäre jedoch Letzteres dem Drittenbekannt gewesen; so kann ihm nach Umständen die Einrede der
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B. 12