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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Gefährde (exoeptlo «loli) entgegengehalten werden, wenn ersich an das Gesellschaftsvermögen, oder den einzelnen Gesell-schafter halten will.

Aus dem Inhalte des Artikels ergibt sich zugleich die Fol-gerung, daß unter den geschäftsführenden Gesellschaftern einesogenannte active Correalität stattfindet, und daß also jeder vondiesen Gesellschaftern im Namen der Uebrigen auch gerichtlich han-deln, Eide ablegen kann rc. (Art. 874. 896.).

Art. 197.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 17. sagt, daß unbefugte,oder die Gesellschaft nicht betreffende Handlungen eines Gesell-schaftsmitglieds diese nicht verpflichten. Dieß versteht sich wohlvon selbst. Eine nähere Bestimmung der Fälle aber, wo dieGesellschaft ausnahmsweise verpflichtet wird, war deßwegen dochnöthig; und hier bot sich wieder die Analogie des Handlungs-verwalters dar: wie auch das preuß. LandR. a. a. O. Z. 650.bestimmt.

Wenn im Art. 66. und 71. von der Genehmigung des In-habers die Rede ist; so gilt dieß hier von der Genehmigungeines Geschäftsführenden, falls ein Ausgeschlossener handelte, oderfalls ein Geschäftsführender seine Gewalt überschreitet, von derGenehmigung der ganzen Gesellschaft, etwa beim Rechnungs-abschlüsse.

Das sp an. HandelsG.B. Art. 268. vergl. portug. Art. 555.verordnet, daß, wenn ein ausgeschlossener Gesellschafter, dessenName in der Firma erscheint, für die Gesellschaft handelt, die-selbe unter allen Umständen dadurch verpflichtet werde; es schienjedoch nicht geboten, diese Ausnahme festzusetzen.

Art. 198.

Art. 305. des span. HandelsG.B. Der Widersprechendemuß zur Geschäftsführung überhaupt, oder doch zu dem speciel-len Geschäfte berechtigt seyn. Ist er es nicht; so fehlt ihm anchdas Recht zur Einsprache, was in dem Art. 306. des span.HandelsG.B. noch zum Ueberflusse ausgedrückt ist. Er kannjedoch aus einen Gesellschaftsbeschluß antragen.