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Daß ein von der Geschäftsführung Ausgeschlossener auchHandlungsdiener oder Lehrling seyn könne, ist im pr euß. LandR.Thl. II. Tit. 8. §. 635. enthalten, versteht sich aber wohl vonselbst. Es macht keinen Unterschied, wenn die Meinung einesEinzelnen der Meinung Mehrerer entgegensteht, indem da, woJeder solidarisch haftet, keine wirksame Majorisirung durch dasGesetz ausgesprochen werden konnte (vergl. span. HandelsG.B.Art. 304., portug. HandelSG.B. Art. 64lch: immer vorausge-setzt, daß der Gesellschaftsvertrag oder eine spätere schriftlicheVerabredung nichts Bestimmendes enthält.
Art. 199.
Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 307. Der weitereGeschäftsführer hat dann dieselben Rechte, wie jeder zur Ge-schäftsführung berechtigte Gesellschafter (Art. 196.), nur daß erausdrücklich dazu da ist, an den Geschäften Theil zu nehmen,und daher auch der ursprüngliche Geschäftsführer seinem Bei-rathe und seiner Einsprache (Art. 198.) sich nicht entziehen darf.Das span. HandelsG.B. fügt bei, daß bei offenbarem Nach-theile für das Gesellschastsvermögen die Mitgesellschaster aufAuflösung der Gesellschaft antragen können. Es schien jedochnicht gerathen, aus einem so schwankenden Umstände (vergl. Art.214. 216.) einen Auslvsungsgrund zu machen.
Absatz 2 . Französ. CivilG.B. Art. 1856. Doch läßtdiese Stelle auch gänzliche Abnahme des ersten Auftrags ausrechtmäßigen Ursachen zu; was nur zu Streitigkeiten Veranlas-sung gibt. Die Maßregel des ersten Absatzes ist viel sicherer.
Art. 200 .
Das span HandelsG.B. Art. 312. nennt bloß den Fall,wenn der Gesellschafter sich des Vermögens oder der Firma derGesellschaft zu Geschäften bediene, welche er für eigene Rechnungmacht.
Der Ausdruck ist jedoch nicht ganz deutlich, da das bloßeSchuldenzahlen gewöhnlich nicht Geschäfte machen genannt wird.Der hier gewählte Ausdruck dürfte zugleich den Unterschied vonArt. 205. hervorheben.
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