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Uebrigens kann der Mißbrauch nach Umständen criminellstrafbar seyn. Die Verpflichtung zum Schadensersätze verstehtsich von selbst. Sie ist auch dann vorhanden, wenn der Miß-brauchende ausgeschlossen wird, und sein Antheil am Gesellschafts-vermögen den Schadensersatz nicht deckt.
Uebrigens gilt das zn Art. 148. Abs. 1. Gesagte auch hier,wonach eine geflissentliche Vertragsverletzung von Seite einesGesellschafters gegen die Uebrigen, so weit sie nicht in ein be-stimmtes Verbrechen oder Vergehen übergeht, nicht schon für sichStrafe nach sich zieht (I,. i. 1,. 6. Z. 6. H. llo llis, inksm.not. (3. 2.) württemb. Strafgesetzbuch Art. 352. Abs. 3.).
Art. 201.
Absatz 1. Dus preuß. LandR. Thl. 11. Tit. 8. §. 636.verordnet, daß jedes von dem Betriebe der Geschäfte nicht ganzausgeschlossene Mitglied, ohne Genehmigung der Uebrigen, keineHandlung derselben Art errichten, oder als Gesellschafter daranTheil nehmen dürfe. Man glaubte jedoch, daß es darauf nichtankommen könne, ob das Mitglied zu den Geschäftsführendengehört oder nicht; indem auch dem von den Geschäften Ausge-schlossenen die Einsicht der Rechnungen und Bücher freisteht, under daher alle Gelegenheit hat, die Societätshandlung zu beein-trächtigen. Ist aber ein solches Mitglied Geschäftsführer; sokönnen schon einzelne Handelsunternehmungen derselben Arteine Beeinträchtigung der Gesellschaft seyn; daher auch diese ver-boten wurden.
Das span. HandelsG.B. Art. 313. 314. unterscheidet, obdie Gesellschaft in ihrem Stiftungscontracte den Artikel oderZweig bestimmt hat, womit sie handeln will oder nicht; und läßtim ersten Falle jede beliebige Handelsoperation mit anderen Arti-keln, im zweiten gar keine ohne Erlaubniß zu. Letztere Bestim-mung geht aber offenbar zu weit; und es muß eben die bisherigeUebung entscheiden, wenn eine genaue Vorherbestimmung nichtstattfand.
Das span. HandelsG.B. Art. 313. fügt bei, daß, wenndie Gesellschaft eine allgemeine Bezeichnung (Gattungswort)gebraucht habe, um den Gegenstand ihrer Errichtung zu bezeichnen,