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z. B. Seidehandlung, die Gesellschafter nicht gehindert seyen,sich bei Fabrikunternehnmngcn dieser Art zu betheiligcn: einSatz, der sich wohl aus den Worten des Artikels ergibt.
Betheiligung bei gleichartigen Actiengescllschaftcn ist nichtausgeschlossen.
Absatz 2. Aus Chikane soll die Genehmigung nicht ver-weigert werden. Concurrirt,, z. B. der Entfernung wegen, dieneue Handlung nicht mit der Gesellschaft; oder kann oder willdie Gesellschaft eine einzelne Handelsunternehmung nicht ma-chen: so würde die Genehmigung mit Unrecht verweigert.
Der Fortbetrieb einer schon bestehenden Handlung ist durchden Artikel nicht ausgeschlossen. Preuß. LandR. a. a. O. 8. 637.
Art. 202 .
Span. HandelsG.B. Art. 316. Man kann zwar nichthindern, daß der industrielle Gesellschafter seine freie Zeit belie-big verwende;, aber bei der geringsten Beschwerde der Mitgesell-schaster ist er gehalten, Nebengeschäfte aufzugeben. DerselbeFall tritt bei jedem anderen, zu eigener Mitwirkung verpflichtetenGesellschafter ein.
Doppelt gefährlich ist es, wenn sich ein industrieller Gesell-schafter mit anderen Handelsgeschäften abgibt, da er so leichtGelegenheit hätte, das Capital der Gesellschaft zu verwenden,und überhaupt weniger Garantie darbietet, als ein mit seinemVermögen bei der Gesellschaft interessirter Gesellschafter. Esfindet daher nicht nur der Artikel volle Anwendung auf ihn, son-dern auch fremdartige Unternehmungen, welche seine Zeit oderMuße irgend in Anspruch nehmen, find ihm untersagt. Dießkann nach Umständen auch der Fall seyn, wenn er sich bei Actien-unternehmungen betheiligt.
Daß er seine freie Zeit zur bloßen Buchführung oder Rech-nungsstellung. für ein anderes Etablissement verwende, was sogarauf gerichtlichen Auftrag geschehen kann, ist nach der bereits ge-machten Bemerkung ihm nicht verboten.
Art. 203.
Das span. HandelsG.B. Art. 316. droht allein dem