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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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industriellen Gesellschafter Ausschießung oder Verlust des etwai-gen Gewinns; den übrigen bloß das Letztere. Man glaubte jedochhier strenger seyn zu müssen, weil die letzte Drohung, Verlustdes Gewinns, selten ausführbar ist, und eine solche Handlungmeistens eine Verletzung der schuldigen Treue und Glauben ent-hält. Ohnehin wird es selten zur Ausschließung kommen, weildiese für Alle Nachtheile haben kann. Eben daher schlägt derArtikel den Beisatz wegen Ausschließung von der Geschäftsfüh-rung und Einsicht der Bücher als weiteres wirksameres Zwangs-mittel vor. Auch findet man dieselbe Bedingung in manchenGesellschaftsverträgen.

Art. 204.

Preuß. LandR. Thl. ll Tit. 8. s. 638. in Verbindungmit dem span. HandelsG.B. Art. 308. Die Einsicht muß demGesellschafter zu jeder Zeit frei stehen; natürlich aber darf er sienicht bloß zur Plage der anderen ausüben.

Das prenß. LandN. a. a. O. Z. 639. 640. verordnet nochferner, daß jeder Gesellschafter zu gehöriger Buchführung überseine Geschäfte verpflichtet, und im Unterlassungsfälle seinen Ge-nossen für den Schaden verantwortlich sey. Dieß ergibt sichaber schon aus der allgemeinen Verpflichtung jedes Handels-manns, wie sie oben festgesetzt wurde. Daß der Nachläßigedas Recht verliere, beim Mangel anderer Belege seine Rech-nungsposten eidlich zu bestärken (preuß. LandR. a. a.O. 8.640.),hängt mit dem dort vorgeschriebenen Ergänzungseide, der dieRegel ausmacht, zusammen, und paßt nicht für den Entwurf.

Der Beisatz, „wenn nichts Anderes ausgemachtist," wurde nicht deßwegen gemacht, um anzudeuten, daß nurda von der gesetzlichen Bestimmung im Bertragswege abgewichenwerden dürfe, wo das Gesetz ausdrücklich es gestattet (vergl.Art. 213.), sondern deßwegen, weil die Gesellschaftsverträge sohäufig Bestimmungen hierüber enthalten, und man den Rich-ter zunächst auf diese aufmerksam machen wollte.

Art. 205.

Das hier ausgedrückte Verbot (span. HandelsG.B.Art.317.)