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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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verpflichtet den Uebertreter zum vollständigen Schadensersätze,also zum Ersatze des Bezogenen und des dadurch verursachtenSchadens oder der Zinsen (vergl. Art. 193.). Das span.HandelsG.B.a.a.O. fügt noch weiter hinzu, daß, wenn der Ueber-treter seine Verpflichtung nicht erfülle, die Uebrigen einen verhält-nißmäßigen Betrag aus dem Fonds ziehen dürfen. Es scheintdieß jedoch nicht ganz passend. Denn kann er das Genommenenicht gehörig oder vollständig ersetzen; so ist die Herausnahmeein Mißbrauch, der unter Art. 200. fällt.

Auch die Zinsen aus dem Einlagecapital darf der Einzelnenicht eigenmächtig beziehen, wiewohl ihm dieß das preuß.LandR. a. a. O. Art. 653. 654. erlaubt.

Hat der Gesellschafter Auslagen oder Aufwand für dieGesellschaft gemacht; so ist er in dieser Beziehung Gläubiger derGesellschaft und das Verbot trifft ihn nicht.

Das sranzös. CivilG.B. Art. 1848. bestimmt: daß, wennein Gesellschafter eine Privatforderung an einen Schuldner derGesellschaft habe, die Zahlung nach Verhältniß abzurechnen sey,selbst wenn er die Quittung bloß auf seine eigene Forderungausgestellt habe; daß es aber im entgegengesetzten Falle, wenner die Zahlung für die Gesellschaft abgerechnet habe, dabei ver-bleibe. — Der Art. 1849. fügt bei, daß, wenn ein Gesellschaf-ter seinen Antheil an einer gemeinschaftlichen Forderung bezogen,und dafür unter ausdrücklicher Bemerkung für seinen Theil quit-tirt habe, er doch das Empfangene im Falle des Gants desSchuldners in die gemeinschaftliche Masse einwerfen müsse.

Aber beides ergibt sich wohl aus dem allgemeinen Satze,daß ein Gesellschafter nicht befugt ist, sich einen Vortheil gegen-über von seinen Mitgesellschastern zu erwirken.

Art. 206.

Absatz 1. So oft ein Vermögensverzeichniß gefertigt wird,oder gefertigt werden muß (Art. 36. 37.) ; muß auch die Bilanzgezogen, und Gewinn und Verlust berechnet werden. DasPreuß. LandR. a. a. O. s. 644.—646. bestimmt noch: daß dieWaaren im Anschaffungspreise, oder wenn der jetzige Werthniedriger ist, in diesem zu berechnen, daß die Abnützung der