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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Waaren und Geräthschaften zu berücksichtigen, und die unein-bringlichen oder zweifelhaften Forderungen ganz oder teilweisein Abzug zu bringen seyen. Dieß versteht sich aber wohl vonselbst, und scheint jedenfalls nicht in das Gesetzbuch zu gehören.Es ist Sitte bei dem der Abnützung unterworfenen Einlagecapi-tal, Fabriken, Geräthschaften rc. 10 Proc. jährlich abzuschreiben,und es sollten daher, wenn weniger abgeschrieben wird, die Gründeangeführt werden, um Verdacht zu vermeiden. Für Gebäude,welche nicht Fabrikgebäude sind, gilt aber diese Regel nicht.Nur muß man sich bei diesen hüten, den wahren Werth deinEinlage - oder Bau-Aufwande zu substituircn.

Daß der Einzelne seinen berechneten Gewinn herausziehendürfe, mußte angeführt werden, weil die Regel des Civilrcchtsist, daß der Gewinnantheil erst nach Endigung der Gesellschaftbezogen werde, wenn nichts Anderes ausgemacht ist *). — Daßdie Auszahlung des Gewinns stattfinde, in soferne sie ohne Zer-rüttung der laufenden Geschäfte geschehen kann, ist eine Bestim-mung des preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 656., wodurchviele Streitigkeiten abgeschnitten werden können.

Die weitere Bestimmung dieses LandR. Art. 657., daß, werseinen Gewinnantheil mit ausdrücklicher oder stillschweigenderBewilligung der Uebrigen stehen lasse, Zinsen ansprechen könne,ist wohl überflüssig. Denn erhebt der Berechtigte seinen Gewinnnicht, ob er gleich könnte oder sollte, so ist er im Verzüge undNiemand ist ihm Zinsen schuldig; will er aber diese beziehen, somag er wegen des Stehenlassend anfragen. Anders aber ist es,wenn er über seinen Gewinn mit dem Geschäfte in laufenderRechnung sieht, wie jeder Andere.

Nach der hier gegebenen Begriffsbestimmung über Gewinndarf derselbe nicht mit dem Bilanzüberschuffe des letzten JahrsVerwechselt werden. Denn so lange Verluste früherer Jahre zudecken sind, ist kein Gewinn vorhanden. Zwar können die Ge-sellschafter übereinkommen, einen solchen Bilanzüberschuß ganzoder theilweise zu vertheilen, ehe die Verluste früherer Jahregedeckt sind; aber es ist gegen die gesetzliche Vorschrift und kann

*) Thibaut Pandcctcnrccht (Vll!. Auf!,) tz?542.