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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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daher nicht geschehen, wenn auch nur ein Gesellschafter wider-spricht. — Hätten sie ein Einlagecapital angegeben, so sind sieschon dadurch gebunden; also wohl immer bei stillen Gesellschaften.

Absatz 2. Mit der hier vorgeschriebenen Vertheilungsweisestimmt auch das französ. CivilG.B. Art. 1855. überein. Daswürttemb. LandR. Thl. 11. Tit. 6. §. „Wo des Gewinns"rc.bestimmt im Zweifel gleiche Vcrtheilung nach Köpfen, wiewohlWeishaar Handbuch 11. Ausg. 8.1505. dieß in den deutlichenWorten nicht findet; schon deßwegen durfte eine Bestimmung hiernicht fehlen.

Art. 207.

Absatz 1. Die Grundzüge der Bestimmungen über denGewinn - und Verlust-Antheil des industriellen Gesellschafterssind schon im württemb. LandR. a.a.O. §. „Wann einer" rc.enthalten, und hier nur weiter ausgeführt und allgemeiner aus-gesprochen. Auch das sp a n. HandelsG.B. Art. 519. scheidet demindustriellen Gesellschafter im Zweifel gar keinen Antheil am Ver-luste zu. Man hat eingewendet: dieß gehe zu weit, weil einsolcher Gesellschafter zu wenig Aufforderung zur Vorsicht habe, undlauter gewagte Speculationen wählen könnte. Das portug.HandelsG.B. Art. 560. verbietet ihm daher auch im Namen derGesellschaft zu contrahiren. Aber diese Geschäftsführung ist häufigder einzige Grund seiner Aufnahme. Und will man ihn beimVerluste beiziehen, von was soll dann der Abzug des Verlnstsgeschehen,, wenn ein Einlagecapital fehlt? Der industrielle Gesell-schafter bezieht ja für seine Mühe so lange nichts, bis der Ver-lust wieder gedeckt ist. Der frühere Gewinn aber soll nicht andem späteren Verluste abgezogen werden, preuß. LandR. Thl. 1.Tit. 17. 8. 262., schon aus dem einfachen Grunde, weil derselbeverbraucht seyn kann, und solche Rückzahlungen häufig dem in-dustriellen Gesellschafter unmöglich seyn müßten. Portug. Han-delsG.B.- Art. 564.— Die Austheilung des Verlusis auf denEinzelnen besteht wohl zunächst im Abschreiben am Einlageca-pital. Das Einzahlen des Verlusts ist nach Art. 195. zu be-urtheilen.

Absatz 2. Diesen Satz anerkennen auch die französ.