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Gerichte *). Er war nöthig, damit bei einem solchen Verhält-nisse nicht die Formalitäten des Gesellschaftsvertrages verlangtwerden. Es handelt sich hier bloß von einer Arbeitsvermiethungunter aleatorischen Bedingungen. Auch ist die Analogie einerstillen Gesellschaft nicht hieher zu ziehen.
Art. 208.
Das württemb. LandR.Thl.il. Tit.6. „Da aber"rc. ge-stattet nicht nur eine Uebereinkunst über ungleiche Vertheilungvon Gewinn und Verlust, sondern sogar, daß sich der EinzelneBefreiung von allem Antheile am Verluste ausbedinge, wenn ernur nicht allen Gewinn bezieht. Der letztere Fall, die Löwen-gesellschast (soeletss leouius), ist allein ungültig. Das würt-temb. Recht geht hier weiter, als das französ. CivilG.B.Art. 1855.
Man fand jedoch keinen Grund, die Standrechtliche Bestim-mung hier abzuändern oder zu bestimmen, daß auch der ausge-nommene Fall als Schenkung aufrecht erhalten werden könne,indem bei der Seltenheit des Falls hiefür nicht gesorgt zu wer-den braucht.
Dagegen mußte bestimmt werden, wie es im Falle der Ver-letzung zu halten sey, und hier trug man kein Bedenken, keineKlage wegen übergroßer Verletzung zu gestatten; weil schon dieschriftliche Abfassung des Vertrags als nothwendige Form, unddie übrigen zu beobachtenden Förmlichkeiten zu reiflicher Erwä-gung der Verhältnisse auffordern, Derjenige aber, der mit vollerKenntniß der Sache handelte, oder doch alle Aufforderung hatte,so zu handeln, sich nicht soll auf mangelnde Einsicht berufenkönnen: um so mehr als gewöhnlich nur Zahlverhältnisse zu be-urtheilen sind, und die Berufung aus Irrthum oder Betrugimmer noch übrig bleibt (vergl. Art. 294. Abs. 2 .).
Das preuß. LandR. Thl I. Tit. 17. §. 247. sieht es alsein Darlehen an, wenn sich ein Gesellschafter Befreiung vonVerlust und Zinsen ausbedingt. Es können jedoch die Grund-sätze des Darlehens um so weniger hier angewendet werden, als
*) Uasi-on I. o. I>. 31. 32.