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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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beziehen und verschwinden machen, ohne daß seine Gläubiger ir-gend etwas davon erhielten; und es bliebe dann nichts übrig,als den Gewinn mit Beschlag zu belegen.

Art. 213.

Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. Art. 22 . undsämmtliche neueren Handelsgesetzbücher stimmen in Betreff diesersolidarischen Haftverbindlichkeit überein. Dort ist die Rede da-von, daß mit dem Handlungsnamen unterzeichnet seyn müsse;was auch das span. HandelsG.B. Art. 267. aufnimmt. Diefranzösischen Rechtsgelehrten und Gerichte sind jedoch darübereinig, daß wenn auch der Geschäftsbesorgende nicht die Gesellschafts-firma unterzeichnet, hingegen erwiesen vorliegt, daß das Geschäftwirklich innerhalb seines Auftrags für die Gesellschaft geschlossenwurde, die Solidarität doch eintrete. Daher wurde im Textenach dem Vorgänge des holländ. HandelsG.B. Art. 18. dieBestimmung wegen der Gesellschaftsfirma weggelassen, und dieHaftpflicht bezieht sich nun aus alle wirklichen Verpflichtungen derGesellschaft (vergl. Art. 197.).

Eine nähere Bestimmung über die rechtliche Wirkung derSolidarität durfte bei dem Stande der teutschen Jurisprudenznicht fehlen. Die hier genannte Ausschließung der Einreden ge-schah im Interesse des öffentlichen Credits.

Vermöge dieses solidarischen Verhältnisses kann der Gläubi-ger der Gesellschaft einen, oder den anderen Associe, oder meh-rere, oder alle zugleich, gerichtlich belangen; und zwar Jedenauf das Ganze. Was er von dem Einen erhält, geht an seinerForderung ab, mindert aber das Verhältniß der Dividende indem Gache des Anderen nicht (Art. 685. 1106.). Er kann dieKlage gegen den Einen fallen lassen, und sie gegen den Ande-ren einleiten; er kann auf Denjenigen, gegen welchen er dieKlage fallen ließ, wieder zurückkommen. Er kann, indem ereinem Associe seinen Antheil erläßt, ihn von der Solidarität be-freien ; von den Anderen aber kann er dann nur den Rest ver-langen. Selbst wenn er sich mit. einem Gesellschafter freiwilligüber den ganzen Anspruch, oder ohne nähere Bestimmung ver-gleicht, oder ihm denselben freiwillig nachläßt; so sind die