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Uebrigen nur dann ganz befreit, wenn sie Regreßansprüche gegenDenjenigen gehabt hatten, mit welchem der Vergleich oder Nach-laß stattfand (vergl. Art. 687.). Alles Dieses ist auch dem ge-meinen bürgerlichen Rechte *) gemäß.—Hingegen geht das fran-zös. CivilG.B. Art. 1215. wohl zu weit, wenn es selbst imFalle des Verzichts wieder auf den Befreiten zurückzukommengestattet, sobald Einer oder Mehrere der Uebrigen in Gant ge-rathen, so daß er den Ausfall nach Verhältniß seines Antheilstragen helfen soll. Im Zweifel muß man die Absicht einer gänz-lichen Befreiung annehmen. — Wird der Gläubiger Rechtsnach-folger eines Gesellschafters; so ist die Forderung nach Verhält-niß des Antheils des Letzteren getilgt ** ***) ).
Uebrigens ist zu bemerken, daß diese solidarische Haftungnichts Neues ist, sondern schon nach gemeinem Rechte die Regelausmache, wenn ein Gesellschafter oder Factor für die Anderenals Geschästsführender handelte, und daß nur dann eine Aus-nahme stattfand, wenn alle gemeinschaftlich gehandelt hatten*"*).FürWürttemberg ist die solidarische Haftung nur in Wechsel-sachen ausdrücklich festgesetzt (Gesetz vvm 26. Oct. 1812. RegBl.Nr. 46.).
Zu bemerken ist noch, daß einem Gesellschafter nicht zusteht,Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den seine Personbesonders betreffenden Gründen in Anspruch zu nehmen (Art. 281.).
Absatz 2. Uebrigens wollte man doch nicht zu weit gehen.
Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8 . §. 79Z. gibt nur beiWechselschulden dem Gläubiger unbedingt das Recht, jeden Ge-sellschafter zu belangen. Das span. HandelsG.B. Art. 352.erlaubt die Erecution gegen das Privatvermögen der Einzelnenerst, wenn sie gegen das Gesellschastsvermögen fruchtlos war;und in Frankreich wird auf den Grund des Art. 59. 68.des CivilproceßG.B. (coäe cke proccäurc civile), wonacheine Klage gegen die Gesellschaft, wie gegen eine moralischeoder Rechts - Person stattfindet — von den Gerichten der Satz
*) Thibaut Pandectenrecht. VIll. Aufl. §. 138.
**) Thibaut a. a. O.
***) Thibaut Pandectenrecht. VIll. Aufl. Z. 544.Motive zum Entw. ein. HnndelSG.B.
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