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aufgestellt, daß diese Klage vorangegangen, und dadurch we-nigstens die That- und Rechts-Frage constatirt seyn müsse.
- Zudem wäre es für einen nicht wirklich geschästsführendenGesellschafter gewöhnlich unmöglich, gleich Rede zu stehen; unddie Klage würde oft bei einem Gerichte angebracht, wo die In-struktion großer Zögerung ausgesetzt seyn müßte.
Daher war es durchaus nothwendig, im Interesse der Sacheund zu Abwendung von Chikanen einige Modifikation anzubrin-gen; und dieß glaubte man am besten durch die Fassung des Ar-tikels zu bewirken (s. zu Art. 69.). Um gegen den einzelnenGesellschafter auftreten zu können, muß der Dritte ein gerichtli-ches Endurtheil, Anerkenntniß, oder Zahlungsbefehl (Art. 958.97^.) gegen die Gesellschaft erhalten haben. Ist auf dieses dieZahlung von dem Gesellschastsvermögen nicht sogleich erfolgt; sotritt der Einzelne mit Recht ein. Zwar ließe sich der Fall den-ken, daß Jener die zur Zahlung bereite Gesellschaft gar nichtdarum angegangen hätte; aber dann müßte er seinen Vortheilder Chikane aufopfern, und für diesen seltenen Fall braucht mannicht zu sorgen.
Damit ist dann freilich der Gesellschaft die Haupteigenschafteiner moralischen Person beigelegt*). Zwar enthalten die Art. 192.196. 200. 209. 225.—230. noch weitere Bestimmungen, wonachdie Gesellschaft als eine juristische oder moralische Person er-scheint; doch darf man daraus nicht schließen, noch war es dieAbsicht, dieselbe in anderen Dingen und im Allgemeinen zu einersolchen Person zu erheben: vielmehr gelten dieselben nur als ein-zelne Abweichungen vom gemeinen Rechte.
Wenn die Frage entsteht, ob sich wohl ein einzelner Gesell-schafter oder Alle zusammen von dieser solidarischen Haftpflicht(Sammt- oder Correal-Verbindlichkeit) befreien können; so istdieselbe wohl unbedenklich zu bejahen, insofern? es durch beson-dere Uebereinkunft mit dem dritten Gläubiger geschieht; imAllgemeinen aber kann sich kein Gesellschafter bei Eingehungdes Gesellschaftsvertrags oder während dessen Laufe, ein sol-ches Recht gegenüber von den Gesellschastsgläubigern zum Vor-
*) Pardessus a. a. O. Nr. 1026.