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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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aus bedingen. Denn wollte man auch geltend wachen: dnrch dieEinrückung ins Handelsregister und öffentliche Bekanntmachung(Art. 187. 4) Art. 188.) werde eine solche Bedingung zur öf-fentlichen Kenntniß gebracht, und es sey nun Sache des einzel-nen Contrahenten, sich darnach zu richten; so widerstreitet docheine solche Bedingung dem Wesen einer offenen Gesellschaft.Schon die Firma .4,. und )ö., ohne die wesentliche gesetzliche Ei-genschaft derselben, könnte nur zu Täuschung des Publikumsführen, das, nicht immer Veranlassung hat, das Handelsxegisterund die Zeitungen nachzusehen. Diejenigen Gläubiger freilich,welche die Bedingung kennen, wären nicht betrogen; aber welcheVerwirrung und allgemeine Unsicherheit müßte aus der Zulassungeines solchen Vorbehalts entstehen?

Dazu kommt, daß es zu den ungeordnetsten Speculationenführen müßte, wenn ein solcher Gesellschafter im schlimmstenFalle nur einen Theil, oft nur einen geringen Theil, seines Ver-mögens wagen würde. Auch ist dieß gerade der Grund, warumder stille Gesellschafter, welcher nur ein bestimmtes Capital wagt,weder in der Firma genannt seyn, noch an dex GeschäftsführungAntheil nehmen darf.

Man könnte nun zwar sagen: „unter den eben angeführtenBedingungen müsse auch ein offener Gesellschafter einen solchenVorbehalt machen können"; aber auch dieß wäre gegen die Ab-sicht des Gesetzes, welches nur drei Formen füx den Gesellschafts-handel vorschreibt. Es bleibt Demjenigen, welcher diesen Zweckerreichen will, nichts übrig, als die Commaydite, oder die Formder Aktiengesellschaft zu wählen. Portugies. HandelsG.B.Art. 664.

Dieselben Gründe sprechen dagegen; wenn sich ein offenerGesellschafter zwar nicht gegen die solidarische Haftpflicht ver-wahren, aber einen bestimmten Vermögenstheil vorbehalten wollte,mit welchem er nicht für die Gesellschaftsschulden haftet; oderwenn er nur für eine bestimmte Summe Kasten wolle.

Zwar wäre die Gefahr nicht ganz so groß; es widerstreitetaber auch ein solcher Vorbehalt dem Wesen einer offenen Ge-sellschaft.

Die Augsburger WechselOrdn. Kap. ii. §. 2 . gestattet

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