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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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den Vorbehalt eines Gesellschafters, daß er bis auf eine gewisseSumme haften wolle; aber wohl nur deßwegen, weil sieden Unterschied zwischen offenen und stillen Gesellschaftern nichthervorhebt. Auch darf man nicht vergessen, daß wenn ein sol-cher Vorbehalt gegenüber von Dritten nichts gilt, er unter- denGesellschaftern wohl gültig seyn kann.

Damit ist übrigens der Fall nicht zu verwechseln: daß, wennein einzelner Gesellschafter und nicht die Gesellschaft in den Gantgeräth, der nicht gantmäßige Gesellschafter mit seinem Vermögenden Privatgläubigern des Ersteren nicht haftet *), und also nichtnur seinen Gesellschaftsantheil, sondern auch sein Privatvermögenzurücknehmen kann.

Daß die Stiftung eines Familienfideicommisses keine Aus-nahme von dem bisher Besprochenen bilde, darüber s. zu Art. 70.

Art. 214.

Eine freiwillige Aufkündigung oder Aufsagung des Gesell-schaftsvertrags von Seite eines oder mehrerer Gesellschaftsmit-glieder, ohne daß es der Zustimmung der Uebrigen bedürfte,findet, wie oben bemerkt wurde, nicht statt (vergl. Art. 187. 5)216.). Sie verträgt sich nicht mit der Eingehung auf eine be-stimmte Zeit oder zu Erfüllung eines bestimmten Zweckes (fran-z ös. CivilG.B. Art. 1869.).

Dagegen kann in den hier aufgeführten Fällen einem Ge-sellschafter der Vertrag mit Wirkung aufgekündigt, und er aus-geschlossen werden, ohne daß sich die Gesellschaft in Rücksicht derUebrigen auflöst, und es, um die Gesellschaft fortzusetzen, derGründung einer neuen Gesellschaft bedarf.

Die hier aufgeführten Fälle sind dem span. HandelsG.B.Art. 326. entnommen. Das sranzös. CivilG.B. Art. 1871.stellt die Sache hauptsächlich dem Ermessen des Richters an-heim.

Findet aber der Ausschließungsanträg eines GesellschaftersWiderspruch bei dem Auszuschließenden oder den Uebrigen; sobleibt nichts übrig als richterliche Entscheidung (s. Art. 279.).

*) koxron I. c. p. 27.