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Zu 2). Es ist der Natur der Sache nach nicht jede unbe-deutende Anmaßung oder Einmischung verstanden. Es muß inder Regel Einsprache oder Warnung vorhergehen (vergl. Art. 194.).Näheres läßt sich nicht gut bestimmen, und das richterliche Er-messen entscheidet im einzelnen Falle.
Zu 6). Wer seiner Pflicht sich entzieht, muß dieß beharr-lich thun, also zur Erfüllung aufgefordert seyn, und darf keinezureichende Gründe einer zeitlichenBerhinderung, z.B. Krank-heit, anführen können. Wer, auch ohne seine Schuld, dauerndverhindert ist, fällt unter Art. 216. 2 ) a. E.
Art. 215.
Absatz 1. Im Art. 327. des span. HandelöG.B. ist ge-sagt, dasi von dem Ausgeschlossenen sein Antheil am Verlusteverlangt werden könne. Dieß versteht sich, aber wohl von selbst,wenn sein Antheil am Gesellschaftsvermögen den Verlust nichtdeckt.
Die weitere hier aufgenommene Bestimmung dieses Gesetz-buches hingegen war nothwendig, um die übrigen Gesellschaftergegen mögliche Verluste bei angefangenen Geschäften zu sichern.
Der spanische Text redet übrigens nicht von Sicherheits-leistung. Diese wurde aus Billigkeitsgründen nach dem preuß.LandR. Thl. 1. Tit. 17. §.295. hinzugefügt. Der AusgeschlosseneVerliert jedenfalls, übrigens als wohlverdiente Strafe, die In-teressen seines Gesellschaftscapitals in der Zwischenzeit bis zuBeendigung der angefangenen Geschäfte.
Absatz 2. Durch einen Druckfehler wurde der zweite Ab-satz von dem ersten Satze getrennt; statt daß er mit demselbendurch ein bloßes Unterscheidungszeichen verbunden seyn sollte.
Zwar läßt das span. HandelsG.B. a. a. O. es einigerMaßen zweifelhaft, ob der Ausgeschlossene allen Antheil am Ge-winne und alle Entschädigung, welche er zur Zeit der Ausschließunganzusprechen hätte, verlieren soll, oder nur Das, was er in Folgeder begonnenen und später beendigten Operationen am Gewinneals eine Entschädigung für sein stehen gelassenes Capital anzu-sprechen hätte. Man gab jedoch der letzten Ansicht den Vorzug,weil der Verlust alles Gewinns und aller Entschädigung in