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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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vielen Fällen eine ganz unverhältnißmäßig große Strafe wäre,und der Verlust des bereits bezogenen Gewinns sich in keinemFalle rechtfertigen ließen

Das preuß. LandN. ä. a. O. Z. 276. bestimmt, daß wenndie Ausschließung durch richterlichen Ausspruch bewirkt werdenMüsse, die Wirkungen auf die Zeit der Ankündigung zurückbezo-gen werden. Dieß geht jedoch nicht auf dritte Personen, dienichts davon wissen, und könnte bei der Liquidation selbst unterden Genossen Schwierigkeiten herbeiführen; zudem paßt die Be-stimmung nicht recht zu dem Inhalte der Art. 189. 190., dahersie lieber weggelassen wurde.

Das versteht sich übrigens von selbst, was das span. Han-delsG.B. Art. 328. noch ausdrückt, daß, ehe die Ausschließungins Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemachtist, der Ausgeschlossene den Societätsgläubigern nach wie vorverhaftet bleibt.

Nach dem französ. CivilG.B. Art. 1871. ist die Aus-schließung zugleich eine Auflösung, d. h. die Ausschließungsgründe,welche zur Diskretion des Richters stehen, geben den übrigenGenossen ein Recht auf Auslösung der ganzen Gesellschaft- zudringen, wobei es ihnen natürlich unbenommen bleibt, sich wie-der zu einer neuen Gesellschaft zu bilden. Hier aber dauert dieGesellschaft mit Ausschließung eines Mitgliedes fort, und eineAusschließung tritt bloß dann ein, wenn eine Auseinandersetzungohne Auflösung der ganzen Gesellschaft nicht möglich wäre. Aberan und für sich sind die Mitgcnossen nicht zu einer totalen Li-quidation und Bereinigung verpflichtet, wenn sie nur im Standesind, den Ausgeschlossenen ohne dieses abzufinden.

Art. 216.

Zu 1). Die Bestimmungen des w ü rtte m b.LandR. Thl.lUTit. 7. 8. 9. „So aber" rc. sind hier erweitert und näher be-stimmt.

Zu 2). Das sr a n z ö s. CivilG.B. Art. 1865. 2 ) nennt imerstell Falle des Absatzes nur den gänzlichen Untergang des Ge-genstandes der Gesellschaft; aber eine Veränderung, bei welcherder Gesellschastszweck nicht bestehen kann, muß dem gänzlichen