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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Verluste gleichstehen (portug. HandelsG.B. Art. 644. 695.).—Zwar ist die Frage des Eintrittes eines solchen Falles sehr be-streitbar; aber bei einem schiedsrichterlichen Verfahren ist derKnoten doch zu entwirren, und wenigstens Das nicht zu besorgen,wovon oben zu Art. 195. die Rede war.

Der zweite Fall des Absatzes ist im französ. CivilG.B.Art. 1867. enthalten. Der Beitrag des Einzelnen muß in einernicht vertretbaren, nicht fungibeln, Sache bestehen, und darf nichtschon in das Eigenthum der Gesellschaft übergegangen seyn, weilsonst diese der Verlust trifft. Damit ist aber nicht gesagt, daßeine Uebergabe oder Besitzergreifung von Seite der Gesellschaftstattfinden müsse, um den Uebergang zu bewirken; vielmehr reichtjede Art von Eigenthumsübertragung hin; insbesondere auch diedem fra.nz ö s. CivilG.B. Art. 1158. nachgebildete (Art. 304.),wornach das Eigenthum durch den bloßen Abschluß des Vertragsübergeht.

Der letzte Fall soll hauptsächlich auch dafür sorgen, wennein Gesellschafter die zugesagten Dienste (Art. 214. 6)) nichtleisten kann. Eine lange dauernde Verhinderung muß hier einerimmerwährenden gleich gelten, z. B. eine lange Krankheit, derenEnde nicht abzusehen ist *).

Zu3). Württemb.LandR.THl.H. Tit. 6. s. „So seyende.

Die gemeinrechtliche Bestimmung (L. 40. v. xro soelo(17. 2)), daß der Erbe ein vom Erblasser begonnenes Geschäftfortzusetzen habe, ist dadurch abgeändert. Wurde ausgemacht,daß die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werde; so ist wohlder Legatar nicht darunter verstanden**). Auch können die Er-ben nicht verlangen, die Geschäftsführung ihres Erblassers bei-zubehalten.

Zu 4). Die Unfähigkeit kann Physisch oder moralisch seyn(portug. HandelsG.B. Art.701.); so wie nur der Gesellschaf-ter eines Vormunds bedarf oder gantmäßig wird.

Das französ. CivilG.B. Art. 1865. 3) nennt noch denbürgerlichen Tod, was aber keine Anwendung mehr in Würt-

*) Pardessus a. a. O. Nr. 988.

**) Pardessus a. a. O. Nr. 1059.