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temberg findet; so wenig als die Vermögensconfiscatl'on, welchedas wü rite mb. LandR. a. a. O. anführt.
Die Verurteilung zu einer entehrenden Strafe von Seiteeines Genossen hebt die Gesellschaft nicht auf, aber fie kann denGestraften unfähig zur Geschäftsführung machen (Art. 58.).
Französische Rechtslehrer *) haben die Behauptung aufge-stellt, daß das Falliren eines Gesellschafters bloß ein Aufkündi-gungsgrund für die klebrigen sey; daß aber seine Creditorschaftnicht auf Aufhebung und Liquidation der Gesellschaft antragenkönne: Sätze, welche hier eben so wenig passen, als wenn mansie bei dem Tode eines Genossen anwenden wollte. Vielmehrsoll die Gesellschaft durch das Falliment eines Genossen rechtlichaufgelöst seyn.
Dagegen hielt man für nöthig, den Nachsatz hinzuzufügen,um den Parteien an die Hand zu geben, ob sie sich gegen einevielleicht nachtheilige gänzliche Auflösung und Liquidation, odergegen Streitigkeiten darüber zum Voraus sichern wollen.,
Fallirt ein Commanditär; so haben gewöhnlich die Comman-düirten keinen Grund, die Auflösung zu verlangen, vorausge-setzt, daß er seine Einlage entrichtet hat; und sie werden sichwohl in der Regel durch die obenangeführte Clausel dagegenverwahren. Aber die Gläubiger des Commanditärs müssen jeden-falls auf Abtheilung dringen können; sie auf Beendigung derGesellschaft zu verweisen, was französische Rcchtsgelehrteebenso wie bei offenen Gesellschaftern thun, wenn sie fallit wer-den, taugt nicht für das in Teutschland und Württemberg üblicheGantverfahren, und würde dasselbe ins Unendliche verlängern.
Daß das Falliment eines Actiengesellschaftcrs keine Wirkungauf die Gesellschaft hat, und seine Gläubiger auch nicht zur For-derung der Abtheilung berechtigt, versteht sich von selbst.
Dem Gante gilt der obrigkeitliche Verkauf des sämmtlichenBesitzthums, welcher Schulden halber geschieht, gleich (Würi-te mb. LandR. a. a. O.).
2) Pardcssus a, a. O. Nr. 1066 .PardcssuS a. a. O.