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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 217.

Franz ös. CivilG.B. Art. 1866.; span. HandelsG.B.Art. 331.

Absatz 2. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und Dritter gegen die Gesellschaft richten sich in einemsolchen Falle, wenn bloß die ausdrückliche oder stillschweigendeEinwilligung der Gesellschafter vorliegt, nach den Bestimmungendes Art. 189.

Art. 218.

Ist der Fonds so geschmolzen, daß z. B. kein Groß-, keinWechsel - Handel mehr damit geführt werden kann; so löst sichdie Gesellschaft auf. Vergl. preuß. LandR. Thl. I. Tit. 17.8. 192. .

Kann die Gesellschaft sich nur durch neue Beiträge erhalten;so hat Jeder die Wahl, ob er diese leisten, oder auf Auflösungdringen will (Art. 195.).

Art. 219.

Bad. LandR. Art. 1867. Natürlich muß die unterge-gangene Sache eine bestimmte, keine vertretbare seyn, was dasbad. LandR. auch ausdrückt. Wäre sie entbehrlich, und der Ge-sellschafter würde sie mit Geld ersetzen; so möchte die Forderungder Auflösung wohl, als Ehikane erscheinen.

Die weitere Bestimmung, daß der Untergang der Sachekeinen Ausschließungsgrund bilde, wenn die Sache durch Schulddes Ägenthümcrs untergegangen sey, und die anderen Gesell-schafter auf dem Ersatze und der Fortsetzung der Gesellschaft be-harren, schien weniger empfehlenswerth; indem bei bloßemVersehen der Verlierende hinlänglich durch den eigenen Verlustgestraft ist, bei Gefährde aber derselbe schon deßwegen auf Ent-schädigung belangt werden kann, und die Fortsetzung mit ihmnicht wünschenswerth seyn möchte.

Art. 220.

Art. 1868. des französ. CivilG.B. mit einiger Verdeut-lichung. Nur wurde der Fall dcs Gantes aus den zu Art. 216.4