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entwickelten Gründen noch hinzugefügt. Zugleich ergibt sich (Abs. 2 .)der Unterschied von der Bestimmung des Art. 215., wonach derAusgeschlossene nur am Verluste bei den nicht beendigten Ge-schäften mitzutragen hat, ohne Antheil am Gewinne.
Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. Z. 661. ff. nenntden Tod eines Gesellschafters nicht als gesetzlichen Auflösungs-grund, sondern macht bloß einen Auskündigungsgrund daraus,vermöge dessen die Erben die Gesellschaft mit dem Ablaufe desGesellschastsjahres verlassen können.
Das Antheilnehmen am späteren Erfolge (Absatz 2 .) ist ac-tiv und passiv verstanden. Für andere Geschäfte hasten die Rechts-nachfolger Dritten nicht, da die Societät nach dem Tode desErblassers für sie aufgehört hat: vorausgesetzt, daß die gesetz-liche Form beobachtet wurde.
In den hier angegebenen Fällen, oder wenn ein Gesell-schafter ausgeschlossen wird, und die übrigen Gesellschafter dieVerbindung fortsetzen, können sie nicht wohl zu Veräußerung derImmobilien und der nicht Heilbaren Mobilien angehalten wer-den; sonst wäre es eine wahre Auflösung. Die Erben, Gläu-biger oder Ausgeschlossenen müssen sich nach Umständen mit deinSchätzungswerte begnügen, ganz wie bei Erbtheilungen *).
Art. 221.
Bei einem vertragsmäßigen Austritte, bei welchem die Ge-sellschaft unter den Nebrigen fortdauert, werden die Parteien ge-wöhnlich auch das Nähere über die Ausscheidung verabreden.Geschieht dieß nicht; so gilt die Bestimmung des vorigen Artikels.
Art. 222.
Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. Z. 672—674. läßteinen austretenden Gesellschafter den Societätsgläubigern nur einJahr lang haften. Es setzt aber dabei voraus (s. 628. vergl.Thl. I. Tit. 17. s. 308.), daß eine specielle Bekanntmachungan die Gläubiger erfolgte, sonst wäre die Zeit zu kurz bemessen.Auch das portug. HandelsG.B. Art. 721. legt auf diese spe-
*) PardcssuS a. a. O. Nr. 1084.