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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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cielle Bekanntmachung besonderes Gewicht. — Fehlt es an dersel-ben; so tritt die fünfjährige Verjährung ein (Art. 282 .).

Uebrigens gestattet das preuß. LandR. nur dann eine län-gere Frist, wenn die Forderung erst nach Ablauf dieses Jahrsverfällt, ohne Rücksicht auf die Klagbarkeit.

Art. 223.

Preuß. LandR. a. a. O. §. 682.

Nach dem vorigen Artikel verjährt die ganze Verbindlichkeitdes Gesellschafters; nach diesem Artikel aber bloß die solidarischealler Gesellschafter. Handelt es sich von Verpflichtungen, die erstdurch das Liquidationsversahren entstanden; so gilt das gemeineRecht, d. h. der oder die mit der Liquidation beauftragten Ge-schäftsführer verpflichten ihre Committenten ganz nach denselbenGrundsätzen, wie der Handlungsverwalter den Inhaber.

Das Jahr laust hier ebenfalls von der Bekanntmachung derAuflösung an, oder von dem Verfalltage der Forderung.

Das portug. HandelsG.B. Art. 713. ff. nennt mehrereeinzelne Fälle, wann der austretende Gesellschafter, oder beieiner Auflösung Derjenige, welcher an der neuen Gesellschaftkeinen Antheil nimmt, als befreit anzunehmen sey, indem derGesellschaftsgläubiger seine Schuld durch Delegation auf die übri-gen oder neuen Gesellschafter übertragen habe. Es sagt nament-lich, daß das bloße Annehmen von Zinsen und Zahlungen nichtals solche gelte (Art. 715. 716.), wohl aber das Ziehen vonWechseln auf die neue Firma (Art. 714.). Das Ganze istjedoch eine nicht zum Ziele führende Casuistik. Der allgemeineGrundsatz, daß Delegation nicht vermuthet, sondern erst auf un-zweideutige Worte oder Thatsachen hin angenommen werde,dürste viel besser zur Entscheidung führen (Art. 360. »).

Art. 224.

Diese Abweichung vom gemeinen Rechte *) wurde hinzuge-fügt, um alle Verwirrung in Handelsangelegenheiten zu vermeiden.

Will ein nach Errichtung der Gesellschaft Hinzugekommener

*) Mittcrmaicr teutsches Privatrecht §. 501.