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nicht für die früheren Verbindlichkeiten haften; so muß dieß indem Auszuge aus dem Gesellschaftsvertrage und Handelsregisterbemerkt, und öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 225.
Mit der Auflösung der Gesellschaft hört die Befugniß derbisherigen Geschäftsbesorger zu Betreibung der Gesellschaftsan-gelegenheiten und Geschäfte auf. Ihre Thätigkeit bezieht sichbloß noch auf Bereinigung des Gesellschaftsvermögens, durchEintreibung der Forderungen, Tilgung früherer Verbindlichkeitenzur Verfallzeit, und Beendigung der angefangenen Geschäfte: wasim span. HandelsG.B. Art. 337. ausgedrückt ist, sich aber wohlauch von selbst versteht.
Dagegen war es nothwendig, eine Verfügung über dieBestellung der Liquidationscommifsäre zu treffen. Der Artikelstimmt mit der Verordnung des span. HandelsG.B. Art. 337.338., und dem holländ. Art. 32. überein; nur daß die weitereBestimmung des holländischen: „es soll das Gericht zweckmäßigeAnordnung treffen, wenn sich bei der Abstimmung Anstände er-geben" — weggelassen wurde. Denn im Anstandsfalle bleibtnichts übrig, als daß die Mitglieder richterliche Entscheidung nach-suchen. Die Gründe, welche den Richter etwa hier leiten können,z. B. daß der Gründer des Etablissements, oder der am stärkstenBetheiligte, oder Der, dessen Namen in der Firma steht, vorzu-ziehen ist *), eignen sich nicht in des Gesetzbuch.
Das span. HandelsG.B. Art. 339.—341. enthält nocheinige weitere Bestimmungen: über die Aufstellung eines Inven-tariums und Bilanz; daß fremde Liquidatoren das Gesellschafts-vcrmögen nur nach dem Inventarium zu übernehmen haben; überdie monatliche Mittheilung eines Status: es scheint jedoch diesesDetail nicht ins Gesetzbuch zu gehören.
Art. 226.
Absatz i. Die ausdrückliche Ermächtigung braucht nichtspeciell zu seyn.
») Vcrgl. Pardcssus a. a. O. Nr. 1073.