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Das span. HandelsG.B. Art. 342. nennt bloß Vergleicheund Schiedsverträge, Compromiffe. Dennoch hielt man nichtfür überflüssig, auch von der Veräußerung der liegenden Gründezu reden; weil man sonst glauben könnte, diese Ermächtigungliege schon in dein allgemeinen Auftrage der Vermögensbe-reinigung.
Zugleich bestimmt das span. HandelsG.B. a. a. O., daßdie Liquidatoren für Betrug oder grobe Nachläßigkeit haften;man wollte es jedoch lieber bei der Bestimmung des bürgerlichenRechts in dieser Beziehung lassen. Sind die Liquidatoren Mit-gesellschafter, so gilt das zu Art. 209. Gesagte; sind sie es nicht,so haben sie wie jeder andere Mandatar den größten Fleiß (ckili-g'vntisin ckillgontis) anzuwenden, und für jedes Versäumniß indieser Beziehung zu stehen.
Absatz 2 . Daß die Liquidatoren und ihr Gewaltsumfangins Handelsregister gehören, geht schon daraus hervor, daß siewahre Procuraführer sind. Aber auch die Wichtigkeit der Sachefür Dritte fordert gebieterisch einen solchen Eintrag, damit siesich bei Geschäften darnach richten können *).
Art. 227.
Art. 73. des h olländ. HandelsG.B. Wollen die Mitglie-der auf andere Weise, z. B. durch Aufnahme von Geldern aufdas Gesellschastsvermögen sorgen; so ist dieß ihre Sache.
Im Uebrigen richtet sich der Gewaltsumfang eines Liquida-tors nach dem für Handlungsverwalter Geltenden. Hiernachmüßte der Liquidator auch Geldaufnahmen oder sonstige Handels-verbindlichkeiten übernehmen können, um die Verbindlichkeiten derGesellschaft für den Augenblick zu decken (s. zu Art. 65.). DieDritten hätten dann dieselben Rechte, wie wenn sie mit einemHandlungsverwalter contrahirt hätten. Da jedoch das Gesetzden Liquidator zunächst auf Zuschüsse verweist; so ist er zu Geld-aufnahmen ohne specielle Ermächtigung der Uebrigen nicht befugt.
Art. 228.
Art. 34. des holländ. HandelsG.B. vergl. mit Art. 343.
PardessuS a. a. O. Nr. t073.