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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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des span. HandelsG.B. Zeigt sich später, daß zuviel vertheiltwurde, so muß natürlich Rückzahlung stattfinden.

Art. 229.

Französ. CivilG.B. Art. 1872.

Auch die Verbindlichkeiten der theilenden Gesellschafter,z. B. im Falle der Entwährung, werden nach den für Erbengeltenden Grundsätzen beurtheilt. Nur rücksichtlich der Sportelnund der Verpflichtung zu Vorlegung der Privaterbtheilungenfinden diese Grundsätze auf solche Gesellschaftstheilungen keineAnwendung. Kommen die Parteien nicht unter einander zurecht;so tritt nicht der Bezirksnotar Und das Waisengericht, sonderndie gerichtliche Entscheidung ein. Auch wird besonders hier derArt. 894. zur Anwendung kommen.

Nur der reine Ueberschuß des Gesellschaftsvermögens überdie Schulden wird vertheilt (span. HandelsG.B, Art. 347.).Zu diesen Schulden gehören auch die Vorschüsse, welche einMitglied außer seinen Einlagen gemacht hat (span. HandelsG.B.Art. 348.). Vorempfänge werden einem Mitgliede an seinerDividende abgezogen (span, HandelsG.B. Art. 350.); ist derAbzug nicht möglich, so müssen sie zurückbezahlt werden.

Daß jedes Mitglied die Liquidation und Vertheilung zu be-treiben, und Aufschlüsse zu begehren das Recht hat, versteht sichvon selbst (span. HandelsG.B. Art. 351.).

Der Antheil des Einzelnen berechnet sich aus seiner Einlagenach Abzug seines Verlustantheils, oder nach Hinzurechnung desGewinnantheils. Gegenstände, welche ein Gesellschafter der Ge-sellschaft zum bloßen Gebrauche überließ, nimmt derselbe in Naturzurück, wie er sie findet oder nicht findet. Er trägt im Zweifelals Eigenthümer den Verlust oder die Verschlechterung, Abnützung,wenn nichts Anderes ausgemacht ist.

Art. 230.

Aus dem Satze, daß die Gesellschastsgläubiger zunächst ihreBefriedigung bei der Gesellschaft (Art. 213. Abs. 2 .) und folge-weise auch an dem Gesellschaftsvermögen zu suchen haben, folgtder weitere: daß diese Gläubiger ein Absondexungsrecht auf die