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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Gesellschaftsmasse im Falle des Concurses eines, oder mehrerer,oder aller Gesellschafter anzusprechen berechtigt sind. Die Privat-gläubiger eines in den Gant gerathenen Gesellschafters könnendaher umgekehrt auch nur Das in Anspruch nehmen, was nachBefriedigung sämmtlicher Gesellschaftsgläubiger an reiner Divi-dende für ihn übrig bleibt, oder was ihm als wirkliches Eigen-thum an der Gesellschaftsmaffe zukommt. Ist er nicht in denGant gerathen; so können sich dieselben auch nicht an seinenAntheil am Gesellschastsvermögen, sondern nur an seinen Ge-winnantheil halten *) (s. zu Art. 212. Absatz 1.). Es ist deß-wegen gegen das Gesetz, wenn die persönlichen oder privatenSchulden eines Gesellschafters im Gante mit seinem Antheilean den Gesellschaftsschulden zusammengeworfen werden (por-tug. HandelsG.B. Art. 744.).

Das Gesetz vom 25. Mai 1828. Art. 65. Reg.Bl. S. 382.bestimmt: daß, wenn der Antheil des gantmäßigen Gesellschaftesam Gesellschastsvermögen zur Gantmasse abgefordert werde, dieGesellschaft den Antheil des Gemeinschuldners an den gesellschaft-lichen Schulden hiervon in Abzug bringen dürfe.

Diese Fassung paßt jedoch nicht auf die nunmehr ausge-sprochene solidarische Haftpflicht der Gesellschafter, und sorgt auchnicht für den Fall, wo kein eigentlicher Gant vorhanden ist (vergl.portug. HandelsG.B. Art. 743.).

Kann ein gantmäßiger Gesellschafter nicht alle seine Gesell-schaftsverbindlichkeiten aus dem Gesellschastsvermögen erfüllen,oder ergibt sich bei diesem ein Deficit; so können die übrigenGesellschafter es in seinem Gante einklagen.

Auch ein einzelner Gesellschaftsgläubiger, welcher bei derLiquidation einer Gesellschaft nicht befriedigt wurde, kann in demGante eines oder mehrerer Gesellschafter mit seiner ganzen For-derung auftreten.

Besitzt eine Gesellschaft mehrere Etablissements, wenn auchmit verschiedenen Firmen; so können die Privatgläubiger einesGesellschafters nur das Resultat sämmtlicher Liquidationen inAnspruch nehmen.

*) PardessuS a. a. O. Nr. S76.