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Ebenso können die Gläubiger eines Etablissements im Falleder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht das Vermögen deseinzelnen Etablissements, sondern nur das vereinigte Ergebniß inAnspruch nehmen, wohl aber auf Absonderung desselben von demPrivatvermögen der Gesellschafter dringen (s. zu Art. 10.).
Stand aber ein Gesellschafter in verschiedenen Gesellschaf-ten; so halten sich die Gläubiger jeder Gesellschaft zunächst andiese.
Art. 231.
Holländ. HandelsG.B. Art. 35. Das span. HandelsG.B.Art. 353. schreibt bloß Aufbewahrung bis zur gänzlichen Beendi-gung der Liquidation vor.
Dritte Abtheilung.
Von stillen Handelsgesellschaften.
Art. 232.
Das Charakteristische einer stillen Gesellschaft ist: daß derstille Gesellschafter an der Betreibung eines HandelsgewerbesAntheil nimmt, das in Beziehung auf ihn als ein fremdes er-scheint, oder einem Anderen zusteht. Zu diesem Gewerbe gibt erbloß einen Vermögensbeitrag, und er haftet daher auch nichtweiter, als mit diesem Beitrage. Der, auf dessen Namen dasGewerbe laust, oder der Inhaber desselben (sey er Handelsmannoder nicht), ist der eigentliche Verantwortliche, an welchen sichDritte halten können.
Das sranzös. HandelsG.B. Art. 23. drückt das Verhält-niß weniger deutlich aus. Das ist nicht das Charakteristische,daß der Commanditär keinen Antheil an der Geschäftsführunghat; es kann dieß auch bei dem offenen Gesellschafter der Fallseyn. Auch nicht, daß er nur für seine Einlage haften will, weiler dieß wohl gegenüber von den anderen Gesellschaftern bedingenkann ») (s. zu Art. 213.).
Ob das Handelsgewerbe, mit welchem sich der stille
*) Vcrgl. Pardessus a. a. O. Nr. 102tz.