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Gesellschafter verbindet, schon besieht, oder erst in Folge desVertrages errichtet wird, macht keinen Unterschied.
Art. 255.
Es würde dem Begriffe widerstreiten, wenn das Gewerbeauf den Namen eines stillen Gesellschafters laufen, und dieserals der Verantwortliche genannt würde, ohne es zu seyn.
Daß der Name eines stillen Gesellschafters nicht einmalunter anderen in dem Handlungsnamen erscheinen darf, dadurchsollen Täuschungen Dritter verhindert werden; bei dem bloßenBeisätze „und Compagnie" ist dieß nicht zu befürchten.— Letzte-res wurde (Abs. 2.) der Deutlichkeit wegen ausgedrückt; es istdem Sinne des französ. HandelsG.B. Art. 23. allerdingsgemäß.
Wenn es sich davon handelt, die Firma einer aufgelöstenGesellschaft fortzuführen (Art. 171. a. E.); so darf natürlich derName eines offenen Gesellschafters, aus welchem jetzt ein stillerGesellschafter geworden ist, nicht mehr darin vorkommen. Dasholländ. HandelsG.B. Art. 30. macht zwar hier eine Aus-nahme; sie scheint aber nicht gehörig begründet.
Art. 254.
Französ. HandelsG.B. Art. 24.
Nachstehende Fälle können vorkommen: Einer oder mehrerestille Gesellschafter verbinden sich
1) mit Einem Inhaber eines Handelsgewerbes,
s) welcher selbst Handelsmann ist, oder
L) welcher es nicht ist, und das Gewerbe bloß durch einenHandlungsverwalter betreiben läßt.
Oder sie verbinden sich
2) mit mehreren Inhabern, d. h. offenen Gesellschaftern.Standen diese Inhaber bisher bloß in Gemeinschaft; so müssensie nunmehr (vergl. Art. 180.) in eine wirkliche Gesellschafttreten.
Die Verbindung eines oder mehrerer stillen Gesellschaftermit einer Aktiengesellschaft kennt das Gesetz nicht: Vermehrung
Motive zum Entw. ein. HandclsG.V. 14