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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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der Aktien oder Geldaufnahme ist der einfachere, überall beobach-tete Ausweg, wenn weiteres Capital nöthig seyn sollte.

Art. 235.

Französ. HandelsG.B. Art. 43., womit die meisten neue-ren Handelsgesetzbücher übereinstimmen.

Absatz 2 . Der Name der stillen Gesellschafter thut nichtszur Sache; sie hasten bloß für ihre Einlage- und Dritte richtensich nur darnach. Im Gegentheil: es ist gerade ein Vortheilund häufig Zweck des stillen Gesellschafters verborgen zu bleiben,und veranlaßt Manchen sein Capital in den Handel zu stecken.Da übrigens die Einlage eines Jeden genannt seyn muß; soergibt sich von selbst, daß die Zahl der stillen Gesellschafter aus-geführt wird.

Es ist wichtig für Dritte zu wissen, ob die Einlage schongeschehen ist, oder noch zu geschehen hat. Unrichtigkeiten in dieserBeziehung wären ein wahrer Betrug und in der Regel kriminellstrafbar, da es sich nicht bloß von einer Täuschung bei einemeinzelnen Vertrage handelt.

Das holländ. HandelsG.B. verlangt diese Förmlichkeitennicht, und erkennt somit auch stille Gesellschafter an, von welchenbloß die Theilnehmer und nicht Dritte wissen, so wie es bisherauch in Württemberg gehalten wurde.

Auch könnte man allerdings fragen, warum die Theilnehmerzu diesen Formalitäten gehalten seyn sollen, wenn sie das Prä-dicat „und Compagnie" nicht führen? Es liegt jedoch in solchengeheimen stillen Gesellschaften eine große Gefahr für das Publi-kum. Ein solcher stiller Gesellschafter gewährt einem Handels-manne die Mittel zu Ausdehnung seines Handels und Ausbrei-tung seines Credits. Zugleich aber ist derselbe ohne die gesetzlichenVorsichtsmaßregeln im Stande, durch Einsicht der Bücher undPapiere sich bei der geringsten Gefahr vorzusehen, und seinCapital wieder herauszuziehen; so daß die Gläubiger am Endenichts als einen vermögenslosen Inhaber finden: statt daß jetztder stille Gesellschafter seine Einlage erst nach Tilgung der Ge-sellschaftsschulden ansprechen kann, und die Gläubiger von derLage der Sache unterrichtet sind.