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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 3. Würden die vorgeschriebenen Förmlichkeiten un-terbleiben; so haftet der stille Gesellschafter dennoch mit seinerEinlage bis zu Tilgung der Gesellschaftsschulden, ohne mit diesenconcurriren zu können; er muß das, was er von seiner Einlageherausgezogen hat, zurückgeben, unterliegt dem Verdachte desBetrugs, und der Inhaber wird jedenfalls gestraft.

Das portug. HandelsG.B, Art. 585. behandelt in einemsolchen Falle den stillen Gesellschafter zur Strafe als einen offe-nen, was offenbar zu hart ist, wenn er sich nicht in die Geschäfts-führung mischte. Thut er aber dieses; so trifft ihn diese Folgeschon deßwegen.

Wenn die Frage entsteht, ob ein Dritter sich bei einem Han-delsgewerbe in der Art betheiligen könne, daß er für seine Ein-lage einen bestimmten Antheil am Gewinne erhält, ohne dasCapital zu riskiren, oder daß ihm vielleicht gar noch ein bestimm-ter Zins garantirt wird, wenn auch der Gewinn nicht so vielbetragen sollte? so muß dieselbe bejaht werden, in soserne es inder Form eines Darlehens (Art. 390. f.) geschieht. Namentlichist die Ueberschreitung des Zinsfußes kein Hinderniß. Aber esdürfen keine Bedingungen hinzugefügt werden, woraus hervor-geht, daß diese Form bloß zu Verschleierung der Commanditcgebraucht werde. Würde sich demnach der Darleiher zugleich diefreie Einsicht der Handelsbücher und Papiere ausbedingen; somüßte das Darlehen als wirkliche Eommandite behandelt werden:denn ohne dieses träte gerade die angedeutete Gefahr für dendritten Gläubiger ein, welche durch die Förmlichkeiten der Com-mandite vermieden werden sollte.

Noch weniger könnte ein solcher Darleiher zugleich zurGeschäftsführung gebraucht werden; in einem solchen Falle würdeer als offener Gesellschafter gegenüber von Dritten behandelt(Art. 238 .).

Der Gesellschaftsvertrag darf nichts dem Wesen der Com-mandite Widersprechendes enthalten. Ein Commanditär kann sichalso nicht die Geschäftsführung ausbedingen (Art. 237.). — Erkönnte sich ferner mit Wirkung gegen Dritte nicht bedingen, daßer, je nach dem Erfolge, sich die Wahl vorbehalte, offener Ge-sellschafter oder Commanditär zu seyn. — Er könnte sich nicht

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