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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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vorbehalten, nach einer bestimmten Zeit auszutreten und seineEinlage als Darlehen, wie jeder andere Gläubiger zurückzuneh-men; dritte Gläubiger brauchten diese Bedingung, auch wenn sieveröffentlicht wäre, nicht anzuerkennen

Art. 236.

Da ein stiller Gesellschafter nur bis zum Betrage seinerEinlage haftet; so ist es gleichgültig, ob diese Einlage in Actien-form geleistet wird; diese Form trägt dann nur zur Erleichterungdes Verkehrs und Umsatzes bei. Hiervon ging auch der Art. 38.des französ. HandelsG.B. aus, und es versteht sich von selbst,daß die übrigen gesetzlichen Bestimmungen über stille Gesellschaftendadurch keine Abänderung erleiden: z. B. was die Firma unddie verantwortlichen Geschäftsführer betrifft.

Bekanntlich aber wurde der angeführte Art. 38. neuerlich inFrankreich bloß dazu benützt, um die Regierungserlaubniß beiGründung wahrer Aktiengesellschaften zu umgehen, und grobeBetrügereien damit zu verdecken. Es ist jedoch hieran haupt-sächlich die Auslegung der französischen Gerichte Schuld. Diesenahmen an, daß das ganze Capital einer stillen Gesellschaft, nichtbloß die Einlage der stillen Gesellschafter, in Actien zerlegt wer-den dürfen, und daß diese Actien auch aus den Inhaber lautenkönnen. Durch die erste Annahme wurde es den geschäftsfüh-renden offenen Gesellschaftern möglich, ihre Einlage betrügerischhoch zu tariren und in der Stille zu verwerthen; und wenn siesich nur vor Eingehung von Verpflichtungen gegen Dritte hüteten,kamen sie mit einem enormen Nutzen davon. Die zweite An-nahme macht es unmöglich eine Controle darüber zu haben, obdie Actionäre administriren oder nicht, und befreit selbst die Ge-schäftssührenden factisch von der Verantwortlichkeit gegen Dritte.Auch könnten sie ja im schlimmsten Falle durch eine scheinbareCession unvermögliche Geschäftsführer unterschieben.

Alles dieses wird durch die Fassung des Artikels (vergl.Art. 228. a. E.) vermieden; und es war daher gar nicht nöthig,mit dem französ. Gesetzesentwurse vom 15. Jan. 1838. Art. 1.

*) Vergl. Pardessus a. a. O. Nr. 1028.