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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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bei Commanditen die Verseilung des Einlagecapitals in Aktienganz zu untersagen.

Art. 237.

Absatz 1. Französ. HandelsG.B. Art.27. Alle neuerenHandelsgesetzbücher stimmen darin überein; weil man es fürgefährlich hielt, daß der, welcher nur eine bestimmte Summewagt, Gelegenheit haben sollte, die Interessen der Gesellschaftund der Gläubiger aufs Spiel zu setzen; und weil ihm dadurchGelegenheit verschafft würde, in Zeiten der Gefahr sich unterder Hand zu decken.

Absatz 2 . Dieser Satz, welchen auch die französischenGerichte anerkennen, wurde der Vollständigkeit wegen aufge-nommen. Der Commanditär kann auch nicht bei den einzelnenGeschäften hemmend oder fördernd interveniren; seine Theilnahmeist bloß auf die Gesellschaftsverhandlungen beschränkt.

Dagegen ist der stille Gesellschafter nicht gehindert, für seineRechnung Geschäfte mit der Gesellschaft zu machen fneapol.HandelsG.B. Art. 41.). Auch kann er als Commissionär, dermit Dritten in eigenem Namen verkehrt, gebraucht werden*).

Zugleich geht aus diesem Artikel hervor, daß nur die ver-antwortlichen Theilnehmer einer stillen Gesellschaft dieselbe recht-lich vertreten, gerichtlich handeln, Vollmachten ausstellen können re.

Ein Handlungsbedienter kann nicht zugleich stiller Gesell-schafter derselben Handlung seyn. Wären jedoch seine Funktionenvon einer solchen Art, daß er nirgends als Geschäftsführer auf-träte, z. B. als Lehrling, als bloßer Buchhalter, so ist er darumnoch nicht ausgeschlossen; nur darf er keine irgend selbstftändigeHandlung vornehmen, z. B. Geld auswärts eincassiren, dafürquittirenrc. Dieß sollte durch das Wort Geschäftsführung ange-deutet werden.

Der französ. Tert verbietet bloß jede set« öl« gestio»,d. h. wohl Leitung des Geschäfts, nicht bloß untergeordneteHandlungen: die Commentäre aber, und das bad. HandelsG.B.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 1030.