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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 27., so wir das neapol. Art. 41. nehmen es Lm weiterenSinne.

Art. 238.

Der Art. 28 . des französ. HandelsG.B., und mit ihmauch alle neueren Handelsgesetzbücher, bestimmen diesen Nechts-nachtheil für die Einmischung in die Geschäftsführung.

Daß derselbe auch eintritt, wenn der Name des stillen Ge-sellschafters in der Firma erscheint, ist zwar eine nothwendigeFolge aus den oben entwickelten Sätzen; doch wollte man siemit dem holländ. HandelsG.B. Art. 20 . nicht übergehen.

Daß dem in Folge dieser Bestimmung an Dritte zahlendenCommanditär der Rückgriff gegen die Commanditirten zusteht,ergibt sich aus Art. 211 . 242. Das Verhältniß richtet sich nachdem Verhältnisse der Einlage des Commanditärs zum ganzenKapital: und ist einmal die Einlage erschöpft, d. h. hat derCommanditär bereits mehr an die Societätsgläubiger bezahlt alsseine Einlage beträgt; so fordert er alles Weitere an die Com-manditirten, weil er nur für seine Einlage haftet, und diesesVerhältniß gegenüber von diesen nicht aufgehört hat, wenn eres auch gegen die dritten Gläubiger nicht geltend machen kann

Art. 239.

Wenn ein stiller Gesellschafter das Recht der Einsicht derBücher und Papiere verliert; so ist er gegenüber von den Ver-antwortlichen nichts mehr als der Gläubiger der Gesellschaft mitbestimmten Verpflichtungen, und ein solcher braucht in Errichtungeines Handelsgewerbes nicht beschränkt zu werden.

Das portug. HandelsG.B. Art. 652. gibt dem Comman-ditär kein unbeschränktes Recht der Einsicht der Bücher und Pa-piere; er hat zunächst blos das Recht der Rechnungsprüfung.

Art. 240.

Absatz 1. Wenn die Einlage noch zu bestreiken ist, kann

PardessuS a. a. O. Nr. 1038.