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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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ohnehin die Verpflichtung nicht an einen Anderen, ohne Geneh-migung der übrigen Theilhaber, übertragen werden.

Ist aber die Einlage geleistet; so haben die übrigen Theil-haber nur noch das Interesse, daß ihnen kein Unerwünschter zurEinsicht der Papiere und Bücher aufgedrungen werde (vergl.Art. 200 .).

Auch für die Theilnahme an den Berathungen (s. zu Art.237.) kann sich der Commanditär nicht ohne die Bewilligung derklebrigen von einem Dritten vertreten lassen.

Absatz 2 . Dieser Satz dürfte dazu dienen, vielen Schwin-deleien und Betrügereien besonders bei Vertheilung des Einlage-capitals der Commanditäre in Actien zu begegnen (s. zu Art. 236.);weil dann die Geschästsführenden sich nicht willkührlich losmachenund Vermögenslose substituiren können.

Zum Austritte aus der Gesellschaft bedarf ohnehin der Com-manditirte der Einwilligung des Commanditärs (Art. 221 . 242.).

Uebrigens paßt das hier und im vorigen Artikel ausgespro-chene Verbot nicht auf diejenigen Commanditäre, welche blosAktieninhaber sind; indem mit einer Actie ihrer Natur nach imZweifel ein unbeschränktes Uebertragungsrecht verbunden ist, unddie Persönlichkeit des Actionärs nichts zur Sache thut.

Art. 241.

Dieß ist gerade das Charakteristische der stillen Gesellschaft.Der stille Gesellschafter kann nicht weiter verlieren, als seineEinlage, aber diese muß er auch vollständig leisten oder geleistethaben. Auch darf er sein Capital vor vollständiger Befriedigungder Gesellschaftsgläubiger nicht wieder herausziehen. Thut er esdoch; so muß er das Bezogene den Gläubigern wieder zu-rückbezahlen.

Der letzte Satz des Artikels ist in Frankreich bestritten; dasHolland. HandelsG.B. Art. 20 . entscheidet sich aber mit Rechtfür die Verneinung.

Ist die Einlage durch Verluste vermindert gewesen, und esergibt sich wieder ein Gewinn; so darf dieser von dem stillenGesellschafter erst dann bezogen werden, wenn sein Capital wieder