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ergänzt isti; weil der Gewinn blos der Ueberschuß über das Ein-lagekapital ist (Art. 206. 261.).
Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß die Frage zwei Seitenhat, ob ein bezogener Gewinn herauszugeben sey oder nicht? dader Gewinn eigentlich nur das Endresultat aller Operationen ist,und leicht Mißbrauch damit getrieben werden kann.
Daß ein stiller Gesellschafter nicht für seine Person wegenVerbindlichkeiten der Gesellschaft, namentlich Wechselverbindlich-keitcn, in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich von selbst.Preuß. LandR. Thl. ll. Tit. 8. §. 795.
" Art. 242.
Im Uebrigen finden die meisten, bei offenen Gesellschaftenanwendbaren Sätze auch Anwendung bei stillen.
Man könnte bezweifeln, ob auch die Unfähigkeit zur Ver-mögensverwaltung (Art. 206. 4)) ein Auflösungsgrund der stillenGesellschaft sey? Da es jedoch für die übrigen Theilhaber sehrunangenehm seyn kann, dem Stellvertreter des unfähigen Ge-sellschafters die Einsicht der Bücher und Papiere zu gestatten,und Diesem nicht zugemuthet werden kann, ohne diese Einsicht inder Gesellschaft zu bleiben; so muß es in der Willkühr der Par-teien stehen, die Gesellschaft aufzulösen.
Man könnte ferner einwenden: der Tod des Commanditärssey kein Auslösungsgrund (Art. 216. 3)); da auf seine Persön-lichkeit gewöhnlich nichts ankomme. Aber es kann den Comman-ditirten doch sehr an seiner Persönlichkeit gelegen seyn (Art. 239.);und daher ist kein Grund vorhanden, wenn diese die Auslösungverlangen können, sie seinen Erben zu verweigern (vergl.oben zu Art. 216. 4)).
Wäre die Commandite aufActien gegründet, und eben damitein unbeschränktes Uebertragungsrecht festgesetzt; so können natür-lich diese Auflösungsgründe nicht geltend gemacht werden.
*) PardcssuS a. a. O. Nr. 1057.