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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Vierte Abtheilung.

Don Aktiengesellschaften.

Art. 24Z.

Aktiengesellschaften heißen im französ. und im Hol-land. HandelsG.B. namenlose (anonyme), was im Teut-schen nicht bezeichnend genug ist. Einige Schriftsteller *) unter-scheiden die namenlosen Gesellschaften von den Aktiengesellschaften;indem es nicht gerade nothwendig ist, daß bei einer solchen, nichtauf den Namen eines Gesellschafters lautenden, und keinen Theil-haber über seine Einlage verbindenden Gesellschaft lauter gleicheAktien creirt werden, sondern auch ungleiche Vermögenseinlagenstattfinden können. Aber deßwegen bleibt doch der Grnndcharakterder Aktiengesellschaft; und dieses letztere Verhältniß kommt soselten vor, daß es vollkommen hinreichend war, dasselbe beiläufigin Art. 250. zu berühren.

Uebrigens soll deßwegen bei Aktiengesellschaften kein beson-derer, anders woher genommener Handlungsname, und keinName eines Theilnehmers gebraucht werden, damit alle Täu-schungen Dritter über die Verbindlichkeiten der einzelnen Theil-nehmer und deren Umfang vermieden werden. Man kann alsowohl als Bezeichnung den Namen des Orts wählen, wo dieNiederlassung ihren Sitz hat, ohne daß es gerade nöthig wäre,das Wort „Aktien" damit zu verbinden; aber der Name einesTheilnehmers oder des Gründers darf nicht dabei, auch nichtzur bloßen Unterscheidung von anderen Unternehmungen dieserArt, genannt seyn.

Eine Aktiengesellschaft, welche angeblich nicht auf Gewinnberechnet ist, und darum auch keine Negierungsgenehmigung(Art. 244.) nachgesucht hat — kann von der Regierungsbehördeim öffentlichen Interesse zu Vorlegung ihrer Statuten bei einerStrafe bis zu zwanzig Gulden (Polieeistrafgesetz Art. 48.) ange-halten werden, um zu prüfen, ob es sich nicht von Umgehungdes Gesetzes handelt.

Z. B. Mittcrmaicr teutsches Privatrccht §. 5S3. 504.