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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 244.

Bisher bedurfte es in Württemberg der Genehmigung derRegierung zu Errichtung einer Aktiengesellschaft nicht. Auch wirddieß künftig bei allen nicht auf Gewinn berechneten Actienunter-nehmungen, z. B. den meisten Museen, ebenso bleiben. Dagegensind aber die Actienunternehmungen der ersten Art in neuererZeit so weitgreifend und großartig geworden, daß eine Cognitionder Regierung im Interesse der Regierten nur wünschenswerthseyn kann. Daher ist die Regierungsgenehmigung nach langenDebatten in den holländischen Ständekammern auch in das Hol-land. HandelsG.B. übergegangen.

Die Genehmigung der Regierung ist wesentlich; ohne dieselbebesteht die Aktiengesellschaft rechtlich nicht. Die Regierung kannnatürlich ihre Genehmigung nur nach Erwägung der Verhältnisseertheilen, und daher müssen ihr die Constituiruugsacte, oder dochdie Grundzüge der Gesellschaft vorgelegt werden. Durch dieseGenehmigung werden dann diese Grundzüge wesentliche Bestim-mungen, von welchen die Gesellschaft nicht mehr abweichen darf.Die vollständigen Statuten, welche immer viel Reglementäresund Administratives enthalten müssen, sind aber darunter nichtverstanden; diese werden oft erst nach Errichtung der Gesellschaftentworfen. Es ist dann Sache der Regierung dafür zu sorgen,daß die Statuten im Einklänge bleiben mit den genehmigtenGrundzügen.

Auf welche Weise die Genehmigung einzuholen, und vonwelcher Behörde solche zu ertheilen sey, wurde hier absichtlichnicht bestimmt, indem dieß reine Vollziehungssache ist.

Zu den Grundzügen gehört auch die Zeit, auf welche dieGesellschaft eingegangen ist; daher eine willkührliche Auflösungder Gesellschaft vor der bestimmten Zeit nur mit Genehmigungder Regierung stattfindet. Willkührlich ist die Auflösung, wennweder ein gesetzlicher noch statutarischer Grund vorliegt.

Auch nach dem neapol. HandelsG.B. Art. 55. unterliegendie Abänderungen der Regiernngsbestätigung.

Art. 245.

Diese Genehmigung wird wohl niemals willkührlich versagt