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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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werden. Die Beförderung der Industrie liegt im Interesse derRegierung. In soferne wäre dieser dem Holland. HandelsG.B.Art. 37. entnommene Artikel überflüssig. Doch mag er als An-haltspunkt für die bestätigende Behörde dienen, und die Mög-lichkeit, daß die Beschränkung zu weit gehen könnte, verhindern.

Eine weitere Bestimmung des holländ. Artikels, daß dieGründe der Verweigerung mitgetheilt werden müssen, verstehtsich bei dem Württembergischen Jnstanzengange von selbst.

Art. 246. -

Nach Art. 37. des französ. HandelsG.B. eristiren dieAktiengesellschaften nur durch die Bewilligung der Regierung,und verschwinden mit der Entziehung dieser Bewilligung; wasdie französische Jurisprudenz ausdrücklich anerkennt. — DerArtikel aber geht von einer anderen Ansicht aus (holländ.HandelsG.B. Art. 37.). Durch die Genehmigung der Regie-rung wird eine moralische Person, eine Corporation geschaffen,die nicht willkührlich wieder vernichtet werden kann, und amwenigsten blos deßwegen, weil die Verwalter die Bedingungender Errichtung nicht eingehalten haben; denn damit würden ja'auch die Unschuldigen gestraft. Anders wäre es, wenn die Ge-sellschaft selbst, oder doch die Majorität, diese Bedingungen nichterfüllte; in diesem Falle könnte der Gesellschaft wohl die Geneh-migung entzogen, und sie aus Gründen des Staatswohls suspen-dirt oder aufgelöst werden; wobei allerdings der Minderzahlder Regreß an die ungehorsame Mehrheit bliebe.

Uebrigens wird der Fall des Artikels wohl nicht oft vor-kommen, da die Verwalter durch Uebertretung dieser Bestimmun-gen sich selbst mit ihrem Vermögen verantwortlich machen.

Hätte die Regierung bei der Ertheilung der Genehmigungausdrücklich mit der Zurücknahme in einem bestimmten Falle ge-droht, d. h. die Genehmigung nur bedingungsweise ertheilt; so istsie allerdings beim Eintritte des Falles zur Zurücknahme undAufhebung der Gesellschaft berechtigt.

Art. 247.

Das französ. HandelsG.B. Art. 40. verlangt eine